Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jährlich  während  fünf  Jahren  von  der  Direktion
der  Gesellschaft  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die
Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  was  von  der  Direktion
unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären
ist.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
mehr)  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten  gewähren.

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Außer  den  im  §.  5.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Cöln
zurückzufordern:

a)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder  anderen
  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

b)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftig  gewordener  Erkenntnisse
wegen  Zahlungsunfähigkeit  Exekutionen  im  Betrage  von  mehr  als
100,000  Thalern  fruchtlos  vollstreckt  worden  find;

Jc)  wenn  die  im  §.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  innegehalten
worden  ist  und  die  Gesellschaft  nicht  innerhalb  thunlichst  kurzer,  spätestens
dreimonatlicher  Frist  nach  geschehener  Aufforderung  die  Fehler  redressirt  hat.

Im  Falle  a-  kann  das  Kapital  an  dem  Tage,  wo  derselbe  eintritt,  in  den
Fällen  b.  und  c.  nach  Kündigungsfrist  von  drei  Monaten  zurückgefordert  werden.

Das  Recht  zur  Zurückforderung  dauert  im  Falle  a.  bis  zur  Wiederherstellung
  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,  in  den  Fällen  b.  und  c.  sechs
Monate,  nachdem  der  Fall  eingetreten,  jedoch  bei  c.  immer  nur  insofern  die
planmäßige  Tilgung  der  Obligationen  nicht  inzwischen  wieder  eingetreten  ist.

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

 

s.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:
a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der  Zahlung
  von  Jinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor;
b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhes  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen.  Dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhäöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,  polizeilichen
oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen  und  Waarenniederlagen
  abgetreten  werden  mochten.
S.  10.
Zur  Geltendmachung  der  im  J.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  der  Bahnkörper  von  Ehrenbreitstein  nach  us
resp.