— 1151 —
KG. 85.
Eine bereits vor dem 30. September 1867. gültig errichtete Aktiengesell-
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in das Handelsregister einge-
tragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetz-
buch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen * en
Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft
geschehen kann.
S. 86.
Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 30. Sep-
tember 1867. bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen
vor dem 30. September 1867 errichteten Vertrag in der Besugniß, die Gesell-
schaft zu vertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung deßr Beschränkung
im Verhältniß 4 dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei
Monaten, vom 30. September 1867. an gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen.
Die Beschränkung kann innerhalb dieses JZeitraums zur Eintragun in
das Handelsregister angemeldet werden; geschieht dies, so bestimmt sich die Wir-
kung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach
Ablauf jener drei Monate nach den Grundfäen , welche der Artikel 115. des
Handelsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschafters von
der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält.
enn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums ge-
schieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten
Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr ange-
meldet werden.
Ist der Vorstand einer am 30. September 1867. bereits bestehenden
Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so
kommt während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 30. September 1867. an
kgerechnet, die im zweiten Absatz des Artikels 231. des Handelsgesetzbuchs enthaltene
Bestimmm nicht zur Anwendung) für die spätere Zeit hat die Beschränkung
dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
*-
Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmamn bereits am 30. Sep-
tember 1867. sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden
Handelsgesellschaft nach dem 30. September 1867 eine Thatsache sich ereignet,
welche gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleich wie
bei den erst nach dem 30. September 1867. entstandenen Firmen und Handels-
esellschaften geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen
der Thatsache und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen
Eintragung im Verhältniß zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handels.
gesetzbuchs; insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen
der Veröffentlichung der Thatsachen nicht anwendbar.
(Nr. 6727) 151“ S. 88.