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KG. 88.
Wer vor dem 30. September 1867. eine Prokura erhalten hat, und nach
diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt
wird (Artikel 41. Absatz 2. des Handelsgesetzbuchs), ist nicht mehr befugt, per
procura die Firma zu zeichnen oder gch sonst als Prokuristen auszugeben; er
gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47. des
Handelsgesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechts-
gandlungen b, wozu er auf Grund der Prokur nach den bisherigen Gesetzen be-
t war.
8 Wird eine vor dem 30. September 1867. ertheilte Prokura binnen drei
Monaten, vom 30. September 1867. an gerechnet, aufgehoben, so sind die bis-
herigen Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung
der Aufhebung, sowie für die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht ge-
schehenen Veröffentlichung im Verhälmiß zu Dritten maaßgebend. Erfolgt da-
geen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die
Prundsätze über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgesetz-
buchs ertheilten Handlungsvollmacht.
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In das Schiffsregister sind auch diejenigen Schiffe einzutragen, welche am
30. September 1867. zur Führung der Preuhischen lagge berechtigt und mit
den nach den bisherigen Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Papieren versehen sind. Die Eintragung derselben in das Schiffsregister muß
binnen Einem Jahre, vom 30. September 1867. an gerechnet, unter Varücgat
der früher ertheilten Nationalitätsurkunden nachgesucht werden. Befindet sich ein
Schiff am 30. September 1867. auf einer Nese, von welcher es erst nach Ab-
lauf der einjährigen Frist zurückkehrt, so gilt die Frist als bis zur Mückkehr des
Schiffs verlängert. Die? erlängerung tritt nicht ein, wenn das Schiff binnen
der einjährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee gelöscht wird.
Während der im vorhergehenden n beihnet Frist bestimmt sich die
Zulässigkeit der Ausübung des Rechts, die Preußische Flagge zu führen, noch
nach den bisherigen Vorschriften.
K. 90.
Zur Ausführung der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vor-
schriften hat der Justizminister die Gerichte mit einer näheren Instruktion zu
versehen.
S. 91.
Die auf die Größe des Logisraumes sich besihenden Vorschriften im Eerten
Absatz des F. 26. des Gesetzes vom 26. März 1864. treten in Betreff der Schiffe,
welche vor dem 30. September 1867. gebaut find, erst mit dem 1. Januar 1869.
in Geltung.
Dritter