Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KG. 88. 
Wer vor dem 30. September 1867. eine Prokura erhalten hat, und nach 
diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt 
wird (Artikel 41. Absatz 2. des Handelsgesetzbuchs), ist nicht mehr befugt, per 
procura die Firma zu zeichnen oder gch sonst als Prokuristen auszugeben; er 
gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47. des 
Handelsgesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechts- 
gandlungen b, wozu er auf Grund der Prokur nach den bisherigen Gesetzen be- 
t war. 
8 Wird eine vor dem 30. September 1867. ertheilte Prokura binnen drei 
Monaten, vom 30. September 1867. an gerechnet, aufgehoben, so sind die bis- 
herigen Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung 
der Aufhebung, sowie für die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht ge- 
schehenen Veröffentlichung im Verhälmiß zu Dritten maaßgebend. Erfolgt da- 
geen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die 
Prundsätze über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgesetz- 
buchs ertheilten Handlungsvollmacht. 
* 
In das Schiffsregister sind auch diejenigen Schiffe einzutragen, welche am 
30. September 1867. zur Führung der Preuhischen lagge berechtigt und mit 
den nach den bisherigen Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen 
Papieren versehen sind. Die Eintragung derselben in das Schiffsregister muß 
binnen Einem Jahre, vom 30. September 1867. an gerechnet, unter Varücgat 
der früher ertheilten Nationalitätsurkunden nachgesucht werden. Befindet sich ein 
Schiff am 30. September 1867. auf einer Nese, von welcher es erst nach Ab- 
lauf der einjährigen Frist zurückkehrt, so gilt die Frist als bis zur Mückkehr des 
Schiffs verlängert. Die? erlängerung tritt nicht ein, wenn das Schiff binnen 
der einjährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee gelöscht wird. 
Während der im vorhergehenden n beihnet Frist bestimmt sich die 
Zulässigkeit der Ausübung des Rechts, die Preußische Flagge zu führen, noch 
nach den bisherigen Vorschriften. 
K. 90. 
Zur Ausführung der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vor- 
schriften hat der Justizminister die Gerichte mit einer näheren Instruktion zu 
versehen. 
S. 91. 
Die auf die Größe des Logisraumes sich besihenden Vorschriften im Eerten 
Absatz des F. 26. des Gesetzes vom 26. März 1864. treten in Betreff der Schiffe, 
welche vor dem 30. September 1867. gebaut find, erst mit dem 1. Januar 1869. 
in Geltung. 
Dritter
	        
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