Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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net, in welchem die Bekanntmachung zuerst erschienen ist, ab- 
geschlossenes Geschäft kann, der Gesellschaft gegenüber, die Unkenntni 
er Aenderung nicht geltend gemacht werden. Ist das Geschäft 
früher abgeschlossen, oder ist die Veröffentlichung nicht geschehen, so 
kann die Gesellschaft einem Dritten die Aenderung nur dann ent- 
W2: wenn sie beweist, daß ihm dieselbe bei dem Abschluß des 
eschäfts bekannt war. 
7) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 239: 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die zur Ueber- 
n— t der ermösenslage der GErce lschaft erforderlichen Bücher ge- 
ührt werden. muß den Aktionairen spätestens in den ersten 
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen 
Geschätssahres vorlegen. « . 
Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahre, von 
dem Tage der in dieselben schehenen letzten Eintragung an gerech- 
net, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der Geschäftsbriefe, 
sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen. 
8) An Stelle des Artikels 243: 
Die Aflästu der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des 
eröffneten Konkurses ist, Kpeei verschiedenen Malen durch die hierzu 
bestimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209. Ziffer 11.) 
gemacht werden. 
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger 
aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. 
bekannt 
9) An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 244: 
Es kommen die bezüglich der offenen Handelsgesellschaften über das 
Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch 
hier zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Liquidatoren, das 
Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines 
olchen in gleicher Art, wie die Mitglieder des Vorstandes und eine 
Aenderung dieser Mitglieder, bekannt zu machen sind. Die Folgen 
der geschehenen odex nicht geschehenen Bekanntmachung bestimmen 
sich nach den Vorschriften über die Folgen der geschehenen oder 
nicht geschehenen Bekanntmachung einer Aenderung der Mitglieder 
des Vorstandes. 
10) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 245: . 
(Nk.o727.) 
Die aus den Büchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlass aufzufor- 
dern, sich zu melden) unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer 
Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das letztere muß auch in 
Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen For- 
derungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts- 
ver-
	        
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