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net, in welchem die Bekanntmachung zuerst erschienen ist, ab-
geschlossenes Geschäft kann, der Gesellschaft gegenüber, die Unkenntni
er Aenderung nicht geltend gemacht werden. Ist das Geschäft
früher abgeschlossen, oder ist die Veröffentlichung nicht geschehen, so
kann die Gesellschaft einem Dritten die Aenderung nur dann ent-
W2: wenn sie beweist, daß ihm dieselbe bei dem Abschluß des
eschäfts bekannt war.
7) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 239:
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die zur Ueber-
n— t der ermösenslage der GErce lschaft erforderlichen Bücher ge-
ührt werden. muß den Aktionairen spätestens in den ersten
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen
Geschätssahres vorlegen. « .
Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahre, von
dem Tage der in dieselben schehenen letzten Eintragung an gerech-
net, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der Geschäftsbriefe,
sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen.
8) An Stelle des Artikels 243:
Die Aflästu der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des
eröffneten Konkurses ist, Kpeei verschiedenen Malen durch die hierzu
bestimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209. Ziffer 11.)
gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger
aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.
bekannt
9) An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 244:
Es kommen die bezüglich der offenen Handelsgesellschaften über das
Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch
hier zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Liquidatoren, das
Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines
olchen in gleicher Art, wie die Mitglieder des Vorstandes und eine
Aenderung dieser Mitglieder, bekannt zu machen sind. Die Folgen
der geschehenen odex nicht geschehenen Bekanntmachung bestimmen
sich nach den Vorschriften über die Folgen der geschehenen oder
nicht geschehenen Bekanntmachung einer Aenderung der Mitglieder
des Vorstandes.
10) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 245: .
(Nk.o727.)
Die aus den Büchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlass aufzufor-
dern, sich zu melden) unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer
Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das letztere muß auch in
Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen For-
derungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts-
ver-