Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläu- 
bigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. 
11) An Stelle des Artikels 246= 
Die Bücher der ausgelasten. Gesellschaft sind an einen von dem 
Gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren *. zu bestim- 
menden sicheren Ort zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn 
Jahren niederzulegen. 
12) An Stelle der Bestimmung unter Ziffer 4. Artikel 247: 
Die Auflösung der Gesellschaft ist wie in sonstigen Auflösungsfällen 
bekannt zu machen. 
13) An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 248: 
Die Zurücksahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestim- 
mungen erfolgen) welche für die Vertheilung des Gesellschafts- 
vermögens im Falle der Auflösung nach den im Artikel 245. und 
den vorstehend unter Ziffer 8. und 10. enthaltenen Vorschriften 
maaßgebend sind. 
KS. 98. 
st der Vorstand einer zur Zeit des Eintritts der Geltung dieser Verord- 
nung bereits bestehenden Aktiengesellschaft, bei welcher der Gegenstand des Unter- 
nehmens nicht in Handelsgeschchten besteht ) in der Befuoni „die Gesellschaft zu 
vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Jahren, von 
der Zeit des Eintritts der Geltung dieser Verordnung an gerechnet, die im zwei- 
ten Absatze des Artikels 231. des Handelsgesetzbuchs enthaltene Vorschrift nicht 
zur Anwendung) für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Personen 
gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
K. 99. 
Bis zur Errichtung von Hodelgerichten treten an Stelle der letzteren die 
ordentlichen Gerichte der ersten Instanz. 
S. 100. 
Für die auf die Führung des Hudels und Schiffsregisters sich beziehen- 
den Geschäfte sind die Kosten nach aßgabe der für die aͤlteren Landestheile 
erlassenen Verordung. vom 27. Januar 1862. (Gesetz= Samml. S. 33.), betref- 
fend die durch die inführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 
nöthig gewordene Ergänzung der Gesetze über die gerichtlichen Gebühren und 
Kosten, S#. 1. bis 13., zu erheben. 
KS. 101. 
Die bisherigen Bestimmungen, welche Regeln darüber enthalten, wie der 
Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, die Bestimmungen über die Be- 
schrän-
	        
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