Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schränkung der Beweiskraft der Handelsbücher auf eine bestimmte Zeit, die Be- 
stimmungen über die Benutzung des Stempelpapiers zu den Handelsbüchern, 
Bestimmungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion 
#umbekannter Gläubiger einer Handelsgesellschaft in Folge des Austritts eines Ge- 
sellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, sowie über die Zulässigkeit des 
öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger, welche aus den 
Rechtshandlungen eines Prokuristen oder Handlungsfaktors gegen den Eigen- 
thümer der Handlung Ansprüche herleiten, ingleichen alle dem Deutschen Im. 
delsgesehbuch und dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen werden 
aufgehoben. 
zickunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
Jahrgang 1867. (Nr. 6727—6728.) 152 (Nr. 6728.)
	        
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