Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6728.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juni 1867., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen 
von Creutzburg, im Kreise Creutzburg, nach Landsberg, im Kreise Rosen- 
berg, und von Constadt nach Pitschen, im Kreise Creutzburg. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Kreis- 
Chausseen in den Kreisen Creutzburg und Rosenberg des Regierungsbezirs Oppeln: 
3 von Creutzburg, im Kreise Creutzburg, nach Landsberg, im Kreise Rosenberg; 
b) von Constadt nach Pitschen, im Kreise Creutzburg, genchmigt habe, verlell 
Ich hierdurch den Kreisen Rosenberg und Creutzburg, einem jeden für die von 
ihm zu bauenden Strecken, das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich den 
genammten Kreisen Ke Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung 
er Straßen das Recht zur Erhebung des Chauffe eldes nach den Bestimmungen. 
des für die Siaats.Chaussern jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son- 
stigen die bebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen 
nlr den Staats- Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die gedachten Straßen 
zur Anwendung kommen. · 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 3. Juni 1867. 
Wilhelm. 
Für den Minister für Handel rc. 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Xr. 6729.)
	        
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