Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inmerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen insen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorscheit der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. # 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Creutzburg. 
Zinskupons könmen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Inzi###on vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Voreigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechs halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Creutzburg gegen Ulieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
heil Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Creutzburg, den .. ten .. .. . . .. 18.. 
Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Creutzburger Kreise. 
(Nr. 6729) Pro-=
	        
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