— 1161 —
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inmerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen insen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorscheit der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. # 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Creutzburg.
Zinskupons könmen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Inzi###on vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Voreigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechs halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Creutzburg gegen Ulieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis
mit seinem Vermögen.
heil Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Creutzburg, den .. ten .. .. . . .. 18..
Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Creutzburger Kreise.
(Nr. 6729) Pro-=