— 1166 —
4t treffende Anordnung die Formulare der Seefahrtsbücher von den
Musterungsbehörden zu beziehen sind.
2) Die auf die Größe des Logisraums sich beziehenden Vorschriften im
zweiten Absatz des §. 26. des Gesetzes vom 26. März 1864. (Nr. II.)
treten in Betreff der Schiffe, welche vor Erlaß dieser Verordnung bereits
gebaut sind, erst mit dem 1. Januar 1869. in Kraft.
3) Die nach dem dritten Absatz des F. 26. a. a. O. den Bezirksregierungen
wustehende Befugniß zur Erlassung von örtlichen Verordnungen über die
eem Schiffsmann zu verabreichenden Speisen und Getränke steht, so“
lange Bezirksregierungen nicht eingesetzt sind, den Landdrosteien zu.
Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Anlage.
I. Artikel 56. des Gesetzes über die Einführung des Allgemeinen
Deutschen Handesgesetzbuchs in Unserer Monarchie vom 24. Juni 1861.
(Gesetz-Samml. S. 449..
E die Nechte des Schiffsmannes in Ansehung der Heuer wird zur
Echänhung der Artikll 536. und 541. des Handelsgesetzbuchs Folgendes ver-
ordnet:
S. 1.
Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen
unternommen werden, so kann der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit dem
Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff
anläuft, sofern es darin 8 oder zum größeren Theile gelöscht wird, die Aus-
zahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Ichlung
muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anweisung auf den
Rheder erfolgen, welche zwei Tage nach Sicht zahlbar ist.
In