Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4t  treffende  Anordnung  die  Formulare  der  Seefahrtsbücher  von  den
Musterungsbehörden  zu  beziehen  sind.

2)  Die  auf  die  Größe  des  Logisraums  sich  beziehenden  Vorschriften  im
zweiten  Absatz  des  §.  26.  des  Gesetzes  vom  26.  März  1864.  (Nr.  II.)
treten  in  Betreff  der  Schiffe,  welche  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  bereits
gebaut  sind,  erst  mit  dem  1.  Januar  1869.  in  Kraft.

3)  Die  nach  dem  dritten  Absatz  des  F.  26.  a.  a.  O.  den  Bezirksregierungen
wustehende  Befugniß  zur  Erlassung  von  örtlichen  Verordnungen  über  die

eem  Schiffsmann  zu  verabreichenden  Speisen  und  Getränke  steht,  so“
lange  Bezirksregierungen  nicht  eingesetzt  sind,  den  Landdrosteien  zu.
Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehende  Vorschriften  werden  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  Juni  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  v.  Mühler.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Anlage.

I.  Artikel  56.  des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Allgemeinen
Deutschen  Handesgesetzbuchs  in  Unserer  Monarchie  vom  24.  Juni  1861.
(Gesetz-Samml.  S.  449..

E  die  Nechte  des  Schiffsmannes  in  Ansehung  der  Heuer  wird  zur
Echänhung  der  Artikll  536.  und  541.  des  Handelsgesetzbuchs  Folgendes  verordnet:


S.  1.

Wenn  nach  Beendigung  der  Ausreise  eine  oder  mehrere  Zwischenreisen
unternommen  werden,  so  kann  der  Schiffsmann,  sobald  sechs  Monate  seit  dem
Antritt  der  Ausreise  abgelaufen  sind,  in  dem  ersten  Hafen,  welchen  das  Schiff
anläuft,  sofern  es  darin  8  oder  zum  größeren  Theile  gelöscht  wird,  die  Auszahlung
  der  Hälfte  der  bis  dahin  verdienten  Heuer  verlangen.  Die  Ichlung
muß  nach  seiner  Wahl  entweder  baar  oder  mittelst  einer  Anweisung  auf  den
Rheder  erfolgen,  welche  zwei  Tage  nach  Sicht  zahlbar  ist.

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