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mannschaft der Musterungsbehörde vorstellt und beide vor der letzteren den zwischen
ihnen abgeschlossenen Heuervertrag verlautbaren.
Die Musterungsbehörde hat den Heuervertrag vollständig zum Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Schiffer oder dessen Vertreter und
von einem jeden Schiffsmann zu unterzeichnen.
K 14.
Jeder Schiffsmann hat bei der Anmusterung über seine Persönlichkeit durch
das Seefahrtsbuch (§. I.) sich aussuweisen Insofern nach den bestehenden Vor-
schriften der Nachweis einer besonderen Befähigung zu dem übernommenen Schiffs-
dienste erforderlich ist, muß auch dieser Nachweis geführt werden. Wird den vor-
stehenden Bestimmungen nicht genügt) oder findet die Musterungsbehörde in
Ansehung der Güstigket des Heuervertrages im Allgemeinen oder rücksichtlich
einzelner darin enthaltener Bestimmungen wesentliche Erinnerungen, so hat sie
ihre Mitwirkung bei der Anmusterung bis zur Beseitigung der Anstände zu ver-
sagen. Dasselbe gilt, wenn die Musterungsbehörde bei der von ihr zu bewirkenden
Prüfung ermittelt, daß der Schiffer nicht die vorgeschriebene Befähigung besitzt,
oder daß der Anheuerung des einen oder anderen Schiffsmannes die Vorschriften
über die Militairdienstpflicht entgegenstehen.
KC. 15.
Die geschehene Anmusterung wird von der Musterungsbehörde in dem See-
fahrtsbuche eines jeden Schiffsmannes vermerkt. Dieser Vermerk dient zugleich
als Ausgangs= oder Seepaß.
S. 16.
Nach der Anmusterung wird von der Musterungsbehörde die Musterrolle
angefertigt. Die Musterrolle soll enthalten:
1) den Namen und die Nationalität des Schiffes,
2) den Namen und den Wohnort des Schiffers,
3) den Namen und die Heimath eines jeden Schiffsmannes nebst der Be-
zeichnung seines Ranges,
4) den wörtlichen Inhalt des Protokolls über den zwischen dem Schiffer und
der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertrag (d. 13.),
5) s““]ee nebst Siegel und Unterschrift der Musterungs-
ehörde.
S. 17.
Die Anfertigung einer neuen Musterrolle ist erforderlich, wenn die Mann-
schaft von Neuem geheuert wird.
F. 18.