Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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mannschaft  der  Musterungsbehörde  vorstellt  und  beide  vor  der  letzteren  den  zwischen
ihnen  abgeschlossenen  Heuervertrag  verlautbaren.

Die  Musterungsbehörde  hat  den  Heuervertrag  vollständig  zum  Protokoll
aufzunehmen.  Das  Protokoll  ist  von  dem  Schiffer  oder  dessen  Vertreter  und
von  einem  jeden  Schiffsmann  zu  unterzeichnen.

K  14.

Jeder  Schiffsmann  hat  bei  der  Anmusterung  über  seine  Persönlichkeit  durch
das  Seefahrtsbuch  (§.  I.)  sich  aussuweisen  Insofern  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  der  Nachweis  einer  besonderen  Befähigung  zu  dem  übernommenen  Schiffsdienste
  erforderlich  ist,  muß  auch  dieser  Nachweis  geführt  werden.  Wird  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  genügt)  oder  findet  die  Musterungsbehörde  in
Ansehung  der  Güstigket  des  Heuervertrages  im  Allgemeinen  oder  rücksichtlich
einzelner  darin  enthaltener  Bestimmungen  wesentliche  Erinnerungen,  so  hat  sie
ihre  Mitwirkung  bei  der  Anmusterung  bis  zur  Beseitigung  der  Anstände  zu  versagen.
  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Musterungsbehörde  bei  der  von  ihr  zu  bewirkenden
Prüfung  ermittelt,  daß  der  Schiffer  nicht  die  vorgeschriebene  Befähigung  besitzt,
oder  daß  der  Anheuerung  des  einen  oder  anderen  Schiffsmannes  die  Vorschriften
über  die  Militairdienstpflicht  entgegenstehen.

KC.  15.

Die  geschehene  Anmusterung  wird  von  der  Musterungsbehörde  in  dem  Seefahrtsbuche
  eines  jeden  Schiffsmannes  vermerkt.  Dieser  Vermerk  dient  zugleich
als  Ausgangs=  oder  Seepaß.

S.  16.
Nach  der  Anmusterung  wird  von  der  Musterungsbehörde  die  Musterrolle
angefertigt.  Die  Musterrolle  soll  enthalten:
1)  den  Namen  und  die  Nationalität  des  Schiffes,
2)  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Schiffers,

3)  den  Namen  und  die  Heimath  eines  jeden  Schiffsmannes  nebst  der  Bezeichnung
  seines  Ranges,

4)  den  wörtlichen  Inhalt  des  Protokolls  über  den  zwischen  dem  Schiffer  und
der  Schiffsmannschaft  abgeschlossenen  Heuervertrag  (d.  13.),

5)  s““]ee  nebst  Siegel  und  Unterschrift  der  Musterungsehörde.

S.  17.

Die  Anfertigung  einer  neuen  Musterrolle  ist  erforderlich,  wenn  die  Mannschaft
  von  Neuem  geheuert  wird.
F.  18.