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welche vor Erlaß dieses Gesetzes bereits gebaut sind, tritt vorstehende Bestimmung
erst mit dem 1. Januar 1866. in Kraft.
Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen
und Getränke werden durch die örtlichen Verordnungen und in deren Erman-
gelung durch den Ortsgebrauch des Hafens bestimmt, in welchem die Schiffs-
Panngceeft geheuert ist. Die Bezrksregierungen sind ermächtigt, solche Verord-
nungen nach Anhörung der Lokalbehörden und der Organe des Handelsstandes
zu erlassen. Aus dem Protokoll, welches die Musterungsbehörde bei der An-
musterung aufzunehmen hat (§. 13.), muß erhellen, was dem Schiffsmann an
Speise und Trank täglich gebührt.
Der Schiffsmann darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu
seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern oder bei Seite
bringen. Es ist unstatthaft, daß der Schiffer, welcher nicht Alleineigenthümer
des Schiffes ist, die Beköstigung der Schiffsmannschaft auf eigene Rechnung
übernimmt. "
§.27.
Zum Artikel 532.
Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffsmann, welcher nach der
Anmusterung den Antritt oder die Fortsezung des Dienstes versagt, und dem
Schiffer, welcher den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes verlangt, von der
Musterungsbehörde des Hufenst wo das Schu sich befindet, unter Vorbehalt
des Rechtsweges entschieden. Die Entscheidung der Musterungsbehörde ist bis
zu ihrer etwaigen Abänderung durch gerichtliches Erkennuß vollstreckbar. Der
Schiffsmann, welcher entweicht (desertirt), verliert, unbeschadet der Verpflichtung
zum Ers des durch die Entweichung verursachten Schadens, die verdiente Heuer.
er §. 279. des Strafgesetzbuchs und das Gesetz vom 20. März 1854.
——u“x*“ 2 S. 137.) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
erührt.
S. 28.
Zum ersten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, den Anordnungen des Schiffers gemäß,
alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere bei dem
Laden und Stauen und Löschen, sowie bei der Ausrüstung und Reparatur des
Schiffes, sowohl an Bord desselben und in dessen Booten, als in den Leichter-
fahrzeugen und auch am Lande, bei Tage sowohl als bei Nacht, nach besten
Kräften zu verrichten. Wenn jedoch das Schiff innerhalb eines geschützten Hafens
liegt, so ist der Schiffsmann bei dem Laden, Stauen und Löschen nur in Noth-
fällen länger als zwolf Stunden täglich zu arbeiten schuldig. Auf die zwölf-
stündige Arbeitszeit kommt eine Stunde Ruhe zu Mittag und je eine halbe Stunde
Ruhe zum Frühstück und zum Abendbrod in Anrechnung.
Der Schiffsmann muß bei jeder Seegefahr jede ihm mögliche Hülfe zur
Erhaltung und Rettung des Schiffes oder der Ladung und der Reisenden leisten
und an Vorr ausharren, bis der Schiffer ihm das Schiff zu verlassen erlaubt,
oder selbst das Schiff verläßt. ·
Johrgang 1807. (Nr. 6732) 154 g. 29.