Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6734.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Braunsberg, Regierungsbezirks Königsberg, zum Betrage von 
40,000 Thalern. Vom 22. Mai 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Braunsberg im Einverständnisse mit 
der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur Errichtung einer 
städtischen Gasanstalt eine Anleihe von 40,000 Thalern aufnehmen und zu die- 
sem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadtobliga- 
tionen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium gur 
Ausstellung von vierzigtausend Thalern Braunsberger Stadtobligationen, welche 
nach dem anliegenden Schema in 950 Apoints, und zwar: 
150 Apoints zu 100 Thalern, 
300 — 50 
500 - -20 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der 
Gläubiger unkündbar, vom 1. Janunr 1869, ab nach dem festgestellten Tilgungs- 
plane durch Ausloosung mit mindestens anderthalb Prozent der Kapitalschuld, 
unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen und des künftigen 
Reinertrages der Gasanstalt, soweit solcher die plamnmäßigen Zins= und Tilgungs- 
beträge etwa übersteigt, alljährlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der ie te 
Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des 
Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Ingegel 
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Hevdt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pre-
	        
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