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g. 3.
Die im F. 26. enthaltenen Worte:
„C. 1. der Verordnung über die Verhütung eines die escgüche Freiheit
gefährdenden Mißbrauches des Versammlungsrechtes vom II. März 1850.)
fallen fort.
S. 4.
Das im zweiten Satze des F. 47. enthaltene Wort:
„kaufmännischen“
fällt fort.
G. 5.
An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes im §F. 50. tritt folgende
Bestimmung:
Das Konkursverfahren (I. 47.) richtet sich nach den Vorschriften der
allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung für das Königreich Hannover
vom 8. November 1850., Theil 6. (Gesetz. Sammlung erste Abtheilung
Seite 341. und folgende).
KG. 6.
An die Stelle des zweiten Absatzes im H. 54. tritt folgende Bestimmung:
Die Ordnungsstrafen können im einzelnen Falle bis zur Summe von
200 Rthlr. angedroht und erkannt werden. Eine Umwandlung der
Geldbuße in Gefängnißstrafe findet nicht statt.
Artikel II.
Der nach Nummer 144. des Stempeltarifs vom 30. Januar 1859. (Han-
noversche Geseh= Sommlung, Abtheilung 1. Seite 39.) zu Gesellschaftsverträgen
zu verwendende besondere Stempel wird für die zur Gründung von Genossen-
schaften geschlossenen Verträge (§. 3.), ohne Rücksicht auf den Betrag des in die
Gesellschaft einuf ießenden Kapitals, auf 15 Silbergroschen (15 Groschen Han-
noversch Kurant) festgesetzt.
1achundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 12. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow.
(Nr. 6737.