— 1191 —
Nr 6737.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung
des Urkundenstempels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem
vormaligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum Nassau, sowic in den
vormals Bayerischen Gebietstheilen. Vom 19. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen »c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das mit Unserer
Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, des vormali-
gen Kurfürstenthums Hessen und Herzogthums dassau, sowie für die in dem
Geset vom 24. Dezember 1866. (Gesetz-Samml. S. 876.) bezeichneten vormals
Königlich Bayerischen Gebietstheile mit Ausnahme der Enklave Kaulsdorf,
was folgt:
S. J.
Vom I. September 1867. ab sind von den in dem anliegenden von Uns
“vollzogenen Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhandlungen die daselbst be-
stimmten Stempelabgaben ausschließlich nach Vorschrift dieser Verordnung zu
erheben. Hinsichtlich der übrigen in den im Eingange gedachten Landestheilen
der Stempelsteuer unterliegenden Gegenstinde bewendet es bei den bisherigen
Bestimmungen. Nur die Vorschriften in den §. 7. bis 9. und §d5. 23. bis 33.
dieser Verordnung kommen in Betreff aller stempelpflichtigen Gegenstände —
mit Ausnahme der Kalender, Spielkarten, Zeitungen und Wechsel, in Betreff
deren besondere Verordnungen erlassen sind — zur Anwendung.
Ist eine Schrift, welche eine nach dem anliegenden Tarife zu versteuernde
Verhandlung enthält, nach den bisherigen und durch diese Verordnung nicht auf—
gehobenen Bestimmungen noch einer ferneren Stempelabgabe unterworfen, so ist
letztere ausschließlich nach den bisherigen Bestimmungen zu berechnen, auch deren
Kiwersehung nach den bisherigen Besmmungen zu ahnden. Der Finanzminister
ist jedoch ermächtigt, für Falle der vorgedachten Art, sowie für alle anderen Fälle
anzuordnen, daß die nach den bisherigen Vorschriften noch fernerhin zu entrich-
tenden Stempelabgaben ohne Verwenzung von Stempelmaterialien an die zu
bezeichnenden Behörden oder Beamten gegen Bescheinigung einzuzahlen, oder vo
dem Abgabepflichtigen einzuziehen sind.
Wegen Erhebung der Stempelabgaben bei den Gerichten in denjenigen
Landestheilen, für welche eine anderweite Regelung des Gerichtskostemwesens ein-
tritt, enthalten die dieserhalb ergehenden Verordnungen die weiteren Bestim-
mungen.
S. 2.
Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden soll, um den
Betrag der Stempelgebühren zu bestimmen, so ist dabei im Allgemeinen nach
folgenden Regeln zu verfahren:
a) die Berechnung ist in Preußischem Silbergelde nach dem Dreißig-Thaler-
fuße anzulegen;
(Tr. 6737.) 156 b) es