Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bezeichneten Verhandlungen und Auszüge aus denselben unterliegen keiner 
Stempelabgabe. 
C. 11. 
Aauf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Ausfertigungen stempel- 
pflichtiger Verhandlungen muß ausdrücklich der Betrag des Stempels bemerkt 
werden, welcher zu der Urschrift oder der ausgefertigten Verhandlung gebraucht, 
oder derselben kassirt beigefügt worden ist. 
S. 12. 
Für den zu einem Vertrage oder einer Pimktation zu verwendenden 
Stempel haftet jeder Aussteller oder Theilnehmer unter Vorbehalt seines Re- 
gresses Legen die Mitbetheiligten. 
ei gerichtlich oder von Notarien aufgenommenen Verträgen, Punktationen 
und sonstigen in dem anliegenden Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhand- 
lungen muß, wenn deren Ausfertigung nicht früher erfolgt, der Stempel binnen 
vierzehn Tagen nach der Aufnahme verwendet und für dessen Einziehung von 
den Theilnehmemn an dem Vertrage oder der Punktation oder sonigen Ver- 
bandlung von Amtswegen gesorgt werden. Den zu dergleichen Notariats- 
verhandlungen zu verwendenden Stempel sind die Gerichte auf den Antrag des 
Notars von den Interessenten erekutivisch einzuziehen verpflichtet. 
K. 13. 
Ist der tarifmäßige Stempel nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht 
gebraucht oder beigebracht worden, so ist derselbe nicht allein sofort nachzubringen, 
sondern es tritt auch uerdem die ordentliche Stempelstrafe ein, welche in Ent- 
richtung des vierfachen Betrages des nachzubringenden Stempels besteht. 
We# zwar ein Stempel, jedoch nur ein geringerer als der tarifmäßige, ge- 
braucht oder beigebracht worden, da ist der fehlende Stempelbetrag zu ergänzen 
und auch nur von diesem die Strafe des Vierfachen zu entrichten. 
Beträgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels weniger als 
Einen Thaler, so wird die ordentliche Stempelstrafe dennoch zu Einem Thaler 
festgesetzt und erhoben. "44 
F. 14. 
Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der ordentlichen Stempel- 
strafe kann gegen jeden Inheber oder Vorzeiger (Produzenten) einer Verhandlung 
oder Urkunde verfolgt werden, welche mit dem gesetzlich dazu erforderlichen Stempel 
nicht versehen ist. Es behält derselbe indessen seinen Regreß deshalb an den 
eigentlichen Kontravenienten. 
Kann der Inhaber oder Vorzeiger jedoch nachweisen, daß er in den Besitz 
der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten 
gekommen, so kann die Stempelstrafe von ihm nicht eingezogen werden. 
Der eigentliche Kontravenient ist bei einseitigen Verträgen, Verpflichtungen 
und Erklärungen der Aussteller. Bei mehrseitigen Verträgen sind es alle Theil- 
nehmer und jeder derselben besonders ist in die ganze Stempelstrafe verfalen
	        
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