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bezeichneten Verhandlungen und Auszüge aus denselben unterliegen keiner
Stempelabgabe.
C. 11.
Aauf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Ausfertigungen stempel-
pflichtiger Verhandlungen muß ausdrücklich der Betrag des Stempels bemerkt
werden, welcher zu der Urschrift oder der ausgefertigten Verhandlung gebraucht,
oder derselben kassirt beigefügt worden ist.
S. 12.
Für den zu einem Vertrage oder einer Pimktation zu verwendenden
Stempel haftet jeder Aussteller oder Theilnehmer unter Vorbehalt seines Re-
gresses Legen die Mitbetheiligten.
ei gerichtlich oder von Notarien aufgenommenen Verträgen, Punktationen
und sonstigen in dem anliegenden Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhand-
lungen muß, wenn deren Ausfertigung nicht früher erfolgt, der Stempel binnen
vierzehn Tagen nach der Aufnahme verwendet und für dessen Einziehung von
den Theilnehmemn an dem Vertrage oder der Punktation oder sonigen Ver-
bandlung von Amtswegen gesorgt werden. Den zu dergleichen Notariats-
verhandlungen zu verwendenden Stempel sind die Gerichte auf den Antrag des
Notars von den Interessenten erekutivisch einzuziehen verpflichtet.
K. 13.
Ist der tarifmäßige Stempel nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht
gebraucht oder beigebracht worden, so ist derselbe nicht allein sofort nachzubringen,
sondern es tritt auch uerdem die ordentliche Stempelstrafe ein, welche in Ent-
richtung des vierfachen Betrages des nachzubringenden Stempels besteht.
We# zwar ein Stempel, jedoch nur ein geringerer als der tarifmäßige, ge-
braucht oder beigebracht worden, da ist der fehlende Stempelbetrag zu ergänzen
und auch nur von diesem die Strafe des Vierfachen zu entrichten.
Beträgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels weniger als
Einen Thaler, so wird die ordentliche Stempelstrafe dennoch zu Einem Thaler
festgesetzt und erhoben. "44
F. 14.
Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der ordentlichen Stempel-
strafe kann gegen jeden Inheber oder Vorzeiger (Produzenten) einer Verhandlung
oder Urkunde verfolgt werden, welche mit dem gesetzlich dazu erforderlichen Stempel
nicht versehen ist. Es behält derselbe indessen seinen Regreß deshalb an den
eigentlichen Kontravenienten.
Kann der Inhaber oder Vorzeiger jedoch nachweisen, daß er in den Besitz
der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten
gekommen, so kann die Stempelstrafe von ihm nicht eingezogen werden.
Der eigentliche Kontravenient ist bei einseitigen Verträgen, Verpflichtungen
und Erklärungen der Aussteller. Bei mehrseitigen Verträgen sind es alle Theil-
nehmer und jeder derselben besonders ist in die ganze Stempelstrafe verfalen