Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1197 — 
Ist der gesetzliche Stempel zu einer Verhandlung nicht gebraucht, welche 
vor Gericht oder vor einem Notar aufgenommen worden, so trifft die Stempel- 
sase (Strafe deshalb) denjenigen Richter (G. 16.) oder Notar,) welcher die Ver- 
handlung unter seiner Unterschrift ausgefertigt hat. Beamte, welche bei ihren 
amtlichen Verrichtungen hinsichtlich der Stempelverwendung t Pflichten ver- 
absäumen,) sind wegen des Stempels zugleich mit den Interessenten unter Vor- 
behalt des Regreses persönlich verhaftet. 
Das mit bem Stempel vom Werthe eines Kaufs, einer Pacht oder einer 
Miethe verschene Exemplar eines Vertrazes muß in den Händen des Käufers, 
Höchters oder Miethers sein, um von diesem auf Erfordern bei Käufen von 
rundstücken und Grundgerechtigkeiten innerhalb der ersten drei Jahre, bei Käufen 
von anderen Gegenständen innerhalb des ersten Jahres nach vollzogener Ueber- 
gabe, bei Pachten und Miethen aber während ihrer Dauer darüber Auskunft 
erhalten zu können, ob der tarifmäßige Stempel gebraucht worden. 
Stempelpflichtige OQuittungen müssen auf Erfordern inmerhalb eines Jahres 
nach deren Empfang vorgezeigt werden könmen. 
KJ. 15. 
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete un- 
vermögend ist, in eine Feeihritsstrafe findet nicht statt. 
K. 16. 
Beamte, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen die tarifmäßigen Stempel 
nicht verwenden, werden von der ordentlichen kenpehiafe nicht betroffen, sondern 
sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht eine 
höhere Sise eintritt, nur mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Die Strafe ist 
auf den einfachen Betrag des nicht verwendeten Stempels, für den Fall jedoch, 
daß derselbe die Summe von funfzig Thalern übersteigt, auf letzteren Betrag 
festzusetzen. Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ist von dem Ministerium, 
* dessen Verwaltung der Beamte gebört, zu verfügen und durch Beibringung 
enr Verfügung zu den Stempelstraflisten, bei denen die Strafen zu werrechnen 
sind, nachzuweisen. 
G. 17. 
Notarien sind von den Bestimmungen im F. 16. ausgeschlossen und der 
ordentlichen Stempelstrafe nach §. 13. unterworfen. 
S. 18. 
Die Stempelstrafen, welche unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte 
durch unterlassene Verwendung des tarifmäßigen Stempels zu Amtsverhandlungen 
verwirken, sind nicht von dem Besitzer oder Produzenten der Verhandlung, woran 
die Kontravenion begangen, mit Vorbehalt des Regresses an den Beamten zu 
fordern, sondern von dem letzteren selbst einzuziehen. 
Ichtgang 1867. (Nr. 6737.) 157 s. 19.
	        
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