Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) In dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen finden 
a) die Bestimmungen über eingereichte Urkunden im letzten Absatze des 
. 22., und die Bestimmungen im 8. 23. (Anla e §. 24. (Pro- 
bokollg, §. 28. (Abschriften) des Gesetzes vom 22. Dezember 1853. 
über die Verwendung von Stempelpapier auf die in dem gegen- 
wärtigen Tarife besteuerten Verhandlungen, und die Bestimmungen 
im F. 30. desselben Gesetzes (Beglaubigungen) auf beglaubigte Ab- 
Scriften der gedachten Verhandlungen und beglaubigte Auszüge aus 
enselben keine Anwendung. 
Außerdem werden 
b) die 31. 41. 48. 52. 53. bis 56. 65. und die Bestimmungen 
über Volljährigkeitserklärung und Ankindung (Adoption) im §. 4. 
desselben Gesetzes, sowie die Bestimmungen über die Stempel- 
verwendung zu Wechselprote en im Artikel 87. der Wechselordnun 
vom 26. Oktober 1859. (F. 3. der Verordnung vom 13. Mai 1867. 
Gesetz= Samml. S. 738.) aufgehoben. « 
3) In dem vormaligen Herzogthum Nassau finden 
a) die in dem Tarife, welcher dem Gesetze vom 13. August 1859. 
über die Stempelabgabe angehängt ist, enthaltenen Positionen: 
1. (Abschriften und Auszüge), 18. (Beilagen) und 89. unter 
Nr. 2. und 3. (Protoko ¾ 
auf die in dem anliegenden Tarif besteuerten Verhandlungen keine 
Anwendung. 
Außerdem werden 
b) die Positionen des ersteren Tarifs; 4. 6. 8. — mit Ausnahme des 
letten Satzes — 10. 13. 24. 25. 29. 30. 35. 47. 51. 52. 57. 
66. 71. 78. 85. 86. 99. 102. 107. 109. 110. 111. 113. 118. 
120. 124. 126. 127. 131., sowie der zweite Absatz der Position 2. 
aufgehoben. Die Position 116. findet nur “7“ auf gerichtliche 
Vegleiche in rechtshängigen Sachen, vorbehaltlich der hierüber in 
dem anliegenden Tarife unter Nr. 55. getroffenen Bestimmungen, 
Anwendung. 
e) Zugleich treten alle auf die Erhebung der Konfirmationstaxe im 
werlge Herzogthum Nassau bezüglichen Vorschriften außer 
aft. 
g. a6. 
Hinsichtlich der Stempelabgabe von den vor dem 1. September 1867. 
errichteten letztwilligen Verfügungen im vormaligen Königreich Hannover be- 
wen-
	        
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