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wendet es bei demjenigen, was in der Verordnung, betreffend die Erhebung der
Erbschaftsabgabe . 4.), vorgeschrieben ist.
In allen, fortan dieser Verordnung und dem angeschlossenen Tarife unter-
liegenden Fällen, welche vor dem 1. September 1867. vorgekommen sind, und
in welchen nach den bisherigen Gesetzen Stempel oder die Konfirmationstaxe im
vormaligen Herzogthum Nassau zu erheben war, sellen diese vormaligen Ab-
gaben nicht nachgefordert werden, wenn sie, aus welchem Grunde es sei, bis zu
em 1. September 1867. nicht gezahlt worden, gleichwohl aber auch weder er-
lassen noch verjährt sind. Dagegen tritt alsdann die Vewpflichtung ein an Stelle
der vormaligen die durch gegenwärtige Verordnung bestimmten Stempelabgaben
davon bei Vermeidung der gesetzten Brafen berzeftat und in solchen Fristen zu
falegen, als wenn der stempelpflichtige Fall sich nach dem Eintritte der Wirk-
samkeit der gegenwärtigen Verordnung ereignet hätte.
S. 37.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 19. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Stempel=