Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

 

 

 

Pro-7
  zente.
4  —
12.  Cautiont=  Instrumente  ..........................  15
Alle  anderen  Verhandlungen  über  Dienstkautionen,
  wobei  ein  öffentliches  ntroesse  besteht,  sind
stempelfrei.  .
13.  Cessions  Unstrumente  ...........................  15
Die  Cessionen  öffentlicher  Papiere  sind  stempelfrei.
14.  Codicille  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  ...  .....  ....  .  .....  ...  .  .  .  ..  15
15.]  Contracte,  s.  Verträge.
16.  Disbersitionen  von  Todeswegen  wie  Testamente,
.  iese.
17.]  Dispositionsscheine  der  Bankiers  und  Kaufleute,
wie  Schuldverschreibungen,  s.  diese.
18.|  Donationen  oder  Schenkungen  unter  Lebendigen,
  sofern  solche  durch  schriftliche  Willenserklärungen
erfolgen,  mit  Einschluß  der  remuneratorischen  Schenkungen,
  werden  wie  Erbschaften  nach  der  Verordnung,
  betreffend  die  Erbschaftsabgabe,  versteuert.  Der
hiernach  zu  berechnende  Abgabenbetrag  ist  als  Stempel
  zu  der  steuerpflichtigen  Verhandlung  zu  verwenden.

19.Eheversprechen,  schriftliche  ..  15
20.Ehevertriieeeeeeeeen  .  .  ..  2
21.  Engagements-  Protokolle,  wenn  sie  die  Stelle  von
rträgen  vertreten,  wie  diese,  s.  Verträge.
22.Erbfolge-Verträge  (Erbverträghh)e  .12
23.  1

 

Eröpachts  Verträge,  Eins  vom  Hundert  des  Werthes
det  dadurch  vererbpachteten  Gegenstandes.  Werden
Grundstücke  auf  Erbzins  oder  in  Erbpacht  ausgethan,
  so  besteht  die  Summe,  von  welcher  der  Stempel
  bei  dieser  Veräußerung  zu  entrichten  ist,  aus  dem
Exbstandsgelde  und  aus  dem  Zwanzigfachen  der  jähr.
lichen  Leistung  an  Zins,  Kanon  oder  anderen  beständigen
  zu  Gunsten  des  Verpächters  übernommenen  Lasten.
Wenn  zwar  der  erbliche  Besitz  des  Rutzungsrechts
übertragen,  aber  vorbehalten  wird,  daß  Nriodisch
nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  eim  neuer  Nutzungs-