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F. 3.
Der Betrag der nach dem Zollstrafgesetze vom 23. Januar 1838. fest-
Selebten und eingezogenen Geldstrafen und der Erlös aus den Konfiskaten, nach
bzug der darauf ruhenden Abgaben, fließt zur Staatskasse. Den Denunzianten
stehen keine Antheile an den Geldstrafen oder an dem vorgedachten Erlöse zu.
K. 4.
Mit dem 15. September 1867. tritt in den Eingangs gedachten Landes-
theilen die unter dem heutigen Tage für die in derselben bezeichneten Gebietstheile
erlassene Ordnung für das Perfahren bei Entdeckung und Untersuchung von
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze in Kraft.
g. 6.
Die Bestimmungen der vorstehend im F. 4. genannten Ordn#ug kommen
in den Eingangs gedachten Landestheilen vom 15. September 1867. ab auch bei
der Verfolgung von allen Zuwiderhandlungen gegen die gesehlichen Bestimmungen
über die inneren indirekten Steuern und Abgaben, und zwar mit folgenden
Maaßgaben zur Anwendung:
a) wenn die Gelelich- Strafe und der Werth des der Konfiskation unter-
liegenden Gegenstandes zusammengenommen zehn Thaler übersteigt, ent-
scheidet in erster Instanz nicht das Hauptamt, sondern die Provinzial-
Steuerbehörde;
soweit die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die
Stempelsteuer im administrativen Verfahren nach den bisherigen Vor-
schriften den Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern übertragen
oder in den betreffenden Verordnungen über Stempelsteuer auf die Vor-
schriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt,
verwiesen worden, ist für das Verfahren die vorerwähnte Ordnung
maaßgebend, jedoch erfolgt die Verwandlung der Stempelstrafen in
Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des Erlasses vom 24. Mai 1844.
(Gesetz Samml. S. 238.);
die Bestimmungen des Regulativs vom 7. Juni 1844. (Gesetz Samml.
S. 167.) kommen bei dem Verfahren wegen Chausseegeld-Uebertretungen
auf Staats-Chausseen insoweit zur Anwendung, als nicht die vorgedachte
Ordnung andere ausdrückliche Vorschriften enthält.
g. 6.
Soweit in den Eingangs gedachten Landestheilen gehörig eingerichtete
dt du und Haupt- Steuerämter am 15. September 1867. noch nicht be-
ehen, sind die Funktionen, welche nach den in den §#. 1. 4. und 5. bezeichneten
gesetzlichen Bestimmungen den Hauptämtern obliegen, nach näherer Anordnung
(FNr. 6759—6760.) des
b
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