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des Finanzministers von den sonstigen in den betreffenden Landestheilen in
Wirksamkeit befindlichen Steuerbehörden wahrzunehmen.
K. 7.
Mit dem Eintritte der Wirksamkeit dieser Verordnung werden alle in den
Eingangs gedachten Landestheilen zur Zeit gültigen, mit dieser Verordnung nicht
im Einklange stehenden Vorschriften hierdurch aufgehoben.
S. 8.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Ems, den 29. Juli 1867.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe.
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(Nr. 6760.) Ordnung für das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwider-
handlungen gegen die Zollgesetze in den Regierungsbezirken Wiesbaden
und Kassel, dem vormaligen Königreich Hannover und den Herzogthümern
Holstein und Schleswig. Vom 29. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz Samml.
S. 273.) gebildeten Negierungsbezire Kassel und Wiesbaden, ferner für das
Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover und für das Gebiet der Herzog-
thümer Holstein und Schleswig, was folgt:
K. 1.
1. Versahren Der erste Angriff und die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei
bei Entdeckung Entdeckung einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die mit der
zuner goligeseb= Wahrnehmung des Zollinteresses beauftragten Beamten, welche sich der Gegen-
kbertretung, stäinde des Vergehens und, wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen
und Untersuchungskosten erforderlich ist, auch der Transportmittel durch Beschlag-
nahme versichern müssen. Inwieweit die vorläufige Festnahme einer Person zu-
lässig ist, muß nach den im Allgemeinen dieserhalb bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen, insonderheit nach den Vorschriften der IS§. 123. bis 1 der
traf.