Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

4. Kompetenz. 
5. Verfahren · » 
bei gerichtlihen Gemäßheit der Bestimmungen der 
Untersuchun- 
gen. 
— 1272 — 
g. 6. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Fällen, wo eine Freiheits- 
strafe unmittelbar statisedel oder beim Zusammentreffen mit anderen strafbaren 
Handlungen, oder wenn der Angeschuldigte verhaftet ist, den Gerichten zu. 
In allen übrigen Fällen wird die Untersuchung von den Zaupt. Zoll. und 
Steueraͤmtern geführt und darauf im Verwaltungswege entschieben. 
K. 7. 
Jedoch hat in allen Fällen der Angeschuldigte das Recht, während der 
Untersuchung oder während einer zehntägigen präklusivischen Frist auf rechtliches 
Gehör anzutragen. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die 
Bekanntmachung des in erster Verwaltungsinstanz ergangenen Strafbescheides 
erfolgt ist. Die Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör erfolgt bei dem 
Haupt-Zoll= oder Steueramte, bei welchem die Sache anhängig ist. Einer aus- 
drücklichen Anmeldung wird es gleich geachtet, wenn der Mnzeschuldigt- auf die 
Vorladung dieser Behörde nicht erscheint, oder die Auslassung vor derselben ver- 
weigert. Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wird von dem betreffenden 
Haupt-Zoll= oder Steueramt durch Abgabe der Verhandlungen an die Staats- 
anwaltschaft veranlaßt. 
g. 8. 
So lange ein Strafbescheid noch nicht erlassen, oder noch nicht verkündet 
ist, kann die Joll= oder Steuerbehörde in allen Fällen sich der Entscheidung ent- 
baten za wegen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens das Erforderliche ver- 
anlassen (G. 7.). 
G. 9. 
Die Führung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchungen erfolgt in 
trafprozeßordnung vom 25. Juni 1867. 
(Gesetz Samml. S. 933.). Wenn jedoch der Angeschuldigte bei einer im Ver- 
waltungswege gegen ihn geführten Untersuchung während der zehntägigen Frist 
nach der Bekanntmachung des Strafbescheides 6EK. 7. und 5 auf rechtliches 
Gehör angetragen hat, so wird in diesem Falle das Hauptverfahren eingeleitet, 
ohne daß über die Eröffnung der Untersuchung von dem Gerichte Beschluß ge- 
faßt wird. 
Bis zum Beginne der gtwerhandlung kann der Angeschuldigte, indem 
er 8 bei dem ergangenen Bescheide beruhigt, den Antrag au rechtliches Gehör 
urücknehmen. Es fallen ihm jedoch alsdann auch die bis dahin erwachsenen 
osten der gerichtlichen Untersuchung zur Last. 
Der Angeschuldigte, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, 
hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu 
tragen. 
8. 10.
	        
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