Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

13. Verfahren 
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aus und läßt denselben dem subsidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, 
daß, wenn er sich zu der Vertretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen 
zehn Tagen präklusivischer Frist die Berufung an die höhere Finanzbehörde oder 
an die Gerichte offen stehe. g. 20 
Wenn die subsidiarische Verhaftung abgesondert von der Untersuchung 
wider den Kontravenienten zur gerichtlichen Kognition gelangt, so darf das Gericht 
hierbei nur auf die Beurtheilung der Frage eingehen, ob der Hu der subsidiarischen 
Perhaftung nach den Gesetzen vorhanden sei. Eben dieses findet statt, wenn der 
Kontravenient sich bei dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsidiarisch 
Verhaftete aber von den in den Prozeßgesetzen geordneten Rechtsmitteln Ge- 
brauch macht. 0r 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Jollgesetze be- 
egen einen un troffen worden, c entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände ohne 
n 
bekannten De, oder mit andere 
fraudanten. 
achen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine offentliche Be- 
kanntmachung von der Provinzial-Steuerbehörde erlassen und dreimal von vier 
u vier Wochen in die amtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf Niemand 
innen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so werden die Sachen zum 
Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber 
vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis zum Ablauf 
eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen. 
Beträg der Werth der Sachen nicht über funfzig Waler, so bedarf es der öffent- 
lichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier 
Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die 
känfthahe Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur Geltendmachung 
seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme 
an gerechnet. 
KP. 31. 
Die in den Eingangs gedachten Landestheilen zur Zeit bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen * die Untersuchung und Bestrafung der Srn l, 
werden, insoweit in der gegenwärtigen Ordnung etwas Anderes vorgeschrieben worden 
ist, hierdurch aufgehoben. 
Lürianh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 29. Juli 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Winisteriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere 
(N. v. Decker).
	        
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