Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1277 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 75 — 
  
(Nr. 6761.) Verordnung, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogthümern 
Schleswig und Holstein. Vom 7. August 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für die Herzogthümer 
Schleswig und Holstein, was folgt: " 
. 1. 
/ Vom 1. September 1867. ab sind von den in dem anliegenden von Uns 
vollzogenen Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhandlungen die daselbst be- 
stimmten Stempelabgaben allein nach Vorschrift dieser Verordnung zu erheben. 
Von demselben Tage ab werden alle in den L###othümre Schleswig 
und Holstein zur Zeit bestehenten Stempelgebühren, die Abgabe von einem halben 
Prozent des Werthes unbeweglicher Güter, so oft selbige auf andere Eigenthümer 
übertragen werden, und die Abgabe von einem halben Prozent von Auktions= 
geldern aufgehoben. 
Wegen der Stempelsteuer von Zeitungen, Wechseln, Kalendern und Spiel- 
karten und wegen der Erbschaftsabgabe bewendet es bei den besonderen dieserhalb 
erlassenen Verordnungen. 
In Betreff der Erhebung der Stempelabgabe bei den Gerichten enthält die 
wegen des Gerichtskostenwesens ergehende Verordnung die weiteren Bestimmungen. 
seir 
Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden soll, um den 
Betrag der Stempelgebühren zu bestimmen, so ist dabei im Allgemeinen nach 
folgenden Regeln zu verfahren: 
a) die Berechnung ist in Preußischem Silbergelde nach dem Dreißig-Thalerfuße 
anzulegen; 
b) es müssen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe nach 
ihrem Betrage in Preußischem Silbergelde ausgedrückt werden. Hierbei 
Johrgang 1867. (Nr. 6761.) 168 sollen 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1867.
	        
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