— 1277 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 75 —
(Nr. 6761.) Verordnung, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogthümern
Schleswig und Holstein. Vom 7. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für die Herzogthümer
Schleswig und Holstein, was folgt: "
. 1.
/ Vom 1. September 1867. ab sind von den in dem anliegenden von Uns
vollzogenen Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhandlungen die daselbst be-
stimmten Stempelabgaben allein nach Vorschrift dieser Verordnung zu erheben.
Von demselben Tage ab werden alle in den L###othümre Schleswig
und Holstein zur Zeit bestehenten Stempelgebühren, die Abgabe von einem halben
Prozent des Werthes unbeweglicher Güter, so oft selbige auf andere Eigenthümer
übertragen werden, und die Abgabe von einem halben Prozent von Auktions=
geldern aufgehoben.
Wegen der Stempelsteuer von Zeitungen, Wechseln, Kalendern und Spiel-
karten und wegen der Erbschaftsabgabe bewendet es bei den besonderen dieserhalb
erlassenen Verordnungen.
In Betreff der Erhebung der Stempelabgabe bei den Gerichten enthält die
wegen des Gerichtskostenwesens ergehende Verordnung die weiteren Bestimmungen.
seir
Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden soll, um den
Betrag der Stempelgebühren zu bestimmen, so ist dabei im Allgemeinen nach
folgenden Regeln zu verfahren:
a) die Berechnung ist in Preußischem Silbergelde nach dem Dreißig-Thalerfuße
anzulegen;
b) es müssen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe nach
ihrem Betrage in Preußischem Silbergelde ausgedrückt werden. Hierbei
Johrgang 1867. (Nr. 6761.) 168 sollen
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1867.