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E 10 DThaler in Golde für 11 h in Silbergeld u andere
ährungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittelwerthen, oder,
falls die Sealthe eines l *5 elwerthes nicht stattgefunden hat, nach dem
Tageskurse angenommen werden
von immerwährenden Nutzungen wird das Zwanzigfache ihres einjährigen
## ges als Kapitalzperth angenommen) von einer Leibrente oder einem
abbluchsrechie auf Lebens oder andere unbestimmte Zeit dagegen nur
das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung;
d) Nutzungen eines Kapitals sind zu fünf vom Hundert jährlich zu ver-
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anschlagen, sofern ein anderer Prozentsatz für die Nutzung aus den
stempelpflichtigen Verhandlungen darüber nicht ausdrücklich hervorgeht;
der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Ober-
bergämter anzunehmen;
der Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände sst
in der Regel von dem Steuerrhlicht en nach dem gegenwärtigen Wathe
anzugeben) sofern er aus den stempelpflichtigen Verhandlungen selbst nicht
unzweifelhaft hervorgeht. Trägt die Steuesfe örde Bedenken, diss Angabe
für richtig anureß en, so kann sie die Abschätzung nach den allgemeinen
Vorschriften über gerichtliche Werthsermittelungen veranlassen.
F. 3.
Der nach dem anliegenden Tarife zu entrichtenden Stempelsteuer sind nicht
unterworfen:
a) Verhandlungen und Gesuche über Gegenstände, deren Werth nach Gelde
r
b
C.
geschätzt werden kann, wenn dieser Werth funfzig Thaler Silbergeld
nicht erreicht;
alle Verhandlungen und Zeugnisse, welche wegen Bestimmung des Be-
trages fentlicher Abgaben und Einziehung derselben, wegen Eintritts
in den Kriegsdienst und überhaupt wegen Leistungen an den Staat in
Folge allgemeiner Vorschriften beigebracht werden müssen, sofern sie nur
allein zu diesem Zwecke dienen, desgleichen Verhandlungen und Gesuche
wegen Befreiung von den Landwehrübungen;
alle Verhandlungen wegen gutsherrlich -bäuerlicher Auseinandersetzungen,
wegen Theilung der Gemeinheiten und Auseinandersetzung des im Gemenge
liegenden Grundeigenthums, wegen Ablösung von Diensten und anderen
Lei en, die auf Grundstücken haften, und wegen Ablösung ausschließ-
licher Gewerbsberechtigungen, sofern diese Verhandlungen vor den mit
der amtlichen Felung er bezrichneten Angelegenheiten beauftragten
Behörden oder Beamten oder auf deren Regutsition stattfinden;
) alle Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden wegen Zertheilung von
enl r
nd wegen Gründung neuer Ansiedelungen, sowie in 1#
au-
Grund