Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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— 1279 — 
bau= und Vorfluthsangelegenheiten und über Wiberspruchsrechte oder 
Entschädigungsansprüche in Beziehung auf E— oder Ent- 
wässerungsanlagen bei Privatflüssen; 
alle Verhandlungen über Besitzveränderungen, welche zum Zweck des 
gemeinen Besten unter Verpflichtung der Interessenten angeordnet werden 
müssen, insbesondere wegen Ueberlassung und wegen der Entschädigung 
für die Abtretung der zum Chausseebau, oder diesem im Geltungsbereiche 
des Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822. (Gesetz-Samml. 
S. 57.) gleichgestellten Bauten in Anspruch genommenen Grundstücke, 
insofern dieselben der Expropriation unterworfen sind, ohne Unterschied, 
ob die Veräußerung selbst durch Expropriation oder freien Vertrag 
bewirkt ist; 
Gesuche, welche Gläubiger des Staates, öffentlicher Anstalten und Gemeinden 
an Behörden richten, um zu ihrer Befriedigung zu gelangen, und die 
darauf ertheilten Bescheide; 
olizeiliche Werhandlungen und Gesuche in Bauangelegenheiten und Bau- 
onsense; 
Gesuche um Ertheilung von Reisepässen; 
Verhandlungen und Gesuche, wofür die Stempelfreiheit Armuths halber 
zu bewilligen ist; 
die noch außerdem in den Landestheilen, wo das Gesetz wegen der Stempel- 
steuer vom 7. März 1822. gilt, bestehenden Destimmun en über die 
Befreiung gewisser Angelegenheiten von der Stempelsteuer sollen ebenfalls, 
soweit nicht die Verschiedenheit der Verhältnisse ihrer Anwendung ent- 
egensteht, nach näherer Bestimmurg des Finamsminifters in den im 
Egange dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen in Kraft treten. 
K. 4. 
Von Entrichtung der in dem anliegenden Tarife vorgeschriebenen Stempel- 
steuer befreit sind: 
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der Fiskus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnun 
des Staates verwaltet aichen oder diesen gleichgestellt sind; 6r 
die Preußische Bank, zors Komtoire, Kommanditen und Agenturen und 
diejenigen Geld= und Kreditinstitute, denen in Betreff der Stempel die 
Rechte der Preußischen Bank bewillgt sind; 
Kirchen, öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits., Straf= und Besserungs- 
Anstalten, Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche 
nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen; 
Stadt= und Landgemeinden und Gutsherrschaften in Armen-Angelegenheiten; 
e) öffentliche Schulen und Universitäten; 
(Nr. 676I.) 168“ 1) ge-
	        
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