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emeinnützige Baugesellschasten nach dem Gesetze vom 3. März 1867.
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g) Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der
Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne
Familien oder Korporationen beschränkten Zweck haben, sofern diesen
Unternehmungen die Befreiung von der Stempelsteuer in den Landes-
theilen, wo das Gesetz vom 7. März 1822. gilt, oder innerhalb eines
der im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheile nach den
bisherigen Bestimmungen zusteht oder künftig verliehen werden wird.
Im Uebrigen werden alle sonstigen, in den im Eingange dieser Verordnung
bezeichneten Landestheilen bestchenden. insbesondere alle gewissen Ständen, örtlichen
Bezirken und den nur zum Vortheile einzelner Klassen der Staatsbürger errich-
teten Instituten bewilligten Befreiungen au gehoben.
Wenn hiernach in einzelnen Fällen die Fortdauer der in den gedachten
Landestheilen bestehenden Befreiungen zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich
von den Ministern der Tinanen und der Justiz zu entscheiden.
Wegen solcher Befreiungen, welche auf mit der Landesherrschaft ab-
geschlossenen lästigen Verträgen beruhen, bleibt besondere Bestimmung vorbehalten.
In Betreff der den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des Fürstlich
Hohenzollernschen Hauses gewissen Anstalten, Gesellschaften oder Peckonen ver-
liehenen Stempelfreiheit kommen die in den Landestheilen, wo das Gesetz vom
7. März 1822. gilt, bestehenden Vorschriften auch in den Eingangs dieser Ver-
ordnung bezeichneten Landestheilen zur Anwendung.
Di# uch den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer befreiten
Behörden, Anstalten, Personen u. s. w. sind nicht befugt, diese Befreiung den
Privatpersonen, mit welchen sie Verträge eingehen t, einzuräumen, wenn diese
Personen an sich nach gesetzlicher Vorschrift zur Entrichtung des Stempels ver-
bunden sind. Bei allen zweiseitigen Verträgen der Art muß jedesmal die Hälfte
des Stempels für den Vertrag und für die ausgefertigten Ueberegemplare desselben
außerdem noch der vorgeschriebene Stempel (G. 10.) entrichtet werden.
g. 5.
Die stempelpflichtigen Verhandlungen müssen in der Regel auf das erforder-
liche Stempelpapier selbst geschrieben werden. Wo dies nicht hat geschehen können,
darf zwar das erforderliche Stempelpapier noch nachgbrach, co, nur in ganzen
unangeschnittenen Bogen umgeschlagen und kassirt, d. h. durch Bezeichnung seiner
Bestimmung zu anderem Gebrauche untauglich gemacht werden.
Auch muß dies bei Verhandlungen, welche im Lande selbst vorgenommen
werden, länzstens binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Ausfertigung an, ge-
schehen und der Tag der Kassation deshalb von der Behönee oder dem Stempel-
vertheiler, wo das empetpai gelöst worden, mit Buchstaben ausgeschrieben,
bescheinigt werden. Wenn Inländer außerhalb Landes über einen im Lande be-
findlichen Gegenstand stempelpflichtige Verhandlungen gepflogen haben, so ist das
dazu erforderliche Stempelpapier binnen vierzehn Tagen nach ihrer Rückkehr bei-
zu-