Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1284 — 
K. 18. 
Die Stempelstrafen, welche unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte 
durch unterlassene Verwendung des tarifmäßigen Stempels zu Amtsverhandlungen 
verwirken, sind nicht von dem Besitzer oder Produzenten der Verhandlung, woran 
die Kontravention begangen, mit Vorbehalt des Regresses an den Beamten zu 
fordern, sondern von dem letzteren selbst einzuziehen. 
C. 19. 
Wenn zu einem Vertrage, welcher zwischen einer unmittelbaren oder mittel- 
baren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen ist, der tarifmäßige 
Stempel nicht verwendet worden, so soll die bei dem Vertrage betheiligte Privat- 
person, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen 
Verhandlung mit Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen, welcher den 
Vertrag im Auftrage oder Namens der Behärde geschlossen hat, in eine nach 
S. 16. festzusetzende Strafe verfallen. 
Hat jedoch die Privatperson, mit welcher der Vertrag geschlossen worden, 
erweislich wider besseres Wissen veranlaßt oder nachgegeben, daß zu demselben 
ein Stempel gar nicht, oder ein geringerer als der tarifmäßige Stempel verwendet 
worden, so tritt neben der den Beamten treffenden Strafe gegen die Privatperson 
die ordentliche Stempelstrafe (I§#. 13. 14.) ein. 
Der Steuerverwaltung verbleibt in allen Fällen die Befugniß, den fehlen- 
den Stempel von dem Produzenten der Verhandlung einzuziehen, unter Vorbehalt 
der dem letzteren gegen dritte Personen oder Behörden zustehenden Regreßansprüche. 
C. 20. 
Ist entgegen der Vorschrift im H. 11. auf beplaubigten Abschriften, Dupli- 
katen und Ausfertigungen der Betrag des Stempels nicht bemerkt, der zu der 
Urschrift oder ausgefertigten Verhandlung gebraucht worden, so ist diese Unter- 
lassung mit einer Ordnungsstrafe von einem balben Thaler zu ahnden. Dieselbe 
Strafe trifft auch die §. 5. gedachten Behörden und die Stempelvertheiler, 
wenn sie die daselst vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der gesetzlichen 
Frist erfolgte Nachbringung des Stempels unterlassen haben. 
&. 21. 
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen 
der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die- 
selben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zoll- 
vergehen bestimmt. 
Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempelstrafen. 
K. 22. 
Stempelstrafen gegen Staats= und Kommunalbehörden, sowie auch - 
□—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.