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Beamte, sofern denselben eine Nichtbeachtung der Stempelgesetze bei ihrer Dienst-
verwaltung zur Last fällt, können nur von der ihnen vorgesetzten Dienst- und
Disziplinarbehörde ausgehen.
K. 23.
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens in den im Eingange dieser
Verordnung bezeichneten Landestheilen wird unter Leitung des Finanzministers
von den Provinzial. Steuerbehörden durch die Joll. und Steuer- oder auch durch
besonders dazu bestimmte Aemter geführt.
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats-- oder Kommunal=
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist,
die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten und alle
bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende Tumdderhandlungen
egen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Strafverfahrens von Amtswegen zur
Feige u bringen. Die Bestimmung im zweiten Absatz des H. 21. findet auf
die ge ! Beamten und Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden,
sowie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung.
C. 24.
Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze
werden Stempelfiskale angestellt und mit besonderer Anweisung von dem Finanz-
minister versehen. Alle Behörden und Beamten, desgleichen alle Aklengesell.
schaften, welche ganz oder theilweise auf einen Handels= oder Gewerbebetrieb
irgend welcher Art gerichtet sind, sind gehalten, den Stempelfiskalen die Einsicht
ihrer stempelpflichtigen Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stempelvisitationen
zu gestatten.
G. 25.
Vorstände und Beauftragte der im §. 24. genannten Aktiengesellschaften,
welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhandlungen oder mit Privat-
personen abgeschlossenen Verträgen den tarifmäßigen Stempel nicht verwenden,
sind mit einer dem einfachen Betrage des nicht verwendeten Stempels gleichkom-
menden Geldbuße, welche jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen
soll, zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Privatperson,
desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen Ver-
handeung mit Strafe verschont.
Soweit jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des gesetzlich erfor-
derlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben ist, tritt in allen vor-
bezeichneten Fällen die ordentliche Stempelstrafe (§9. 13. und 14.) ein.
g. 26.
Die Strafe gegen die im F. 25. gedachten Vorstände und Beauftragten
Jahrgang 1867. (Nr. 6761.) 169 ist