Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Beamte, sofern denselben eine Nichtbeachtung der Stempelgesetze bei ihrer Dienst- 
verwaltung zur Last fällt, können nur von der ihnen vorgesetzten Dienst- und 
Disziplinarbehörde ausgehen. 
K. 23. 
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens in den im Eingange dieser 
Verordnung bezeichneten Landestheilen wird unter Leitung des Finanzministers 
von den Provinzial. Steuerbehörden durch die Joll. und Steuer- oder auch durch 
besonders dazu bestimmte Aemter geführt. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats-- oder Kommunal= 
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, 
die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten und alle 
bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende Tumdderhandlungen 
egen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Strafverfahrens von Amtswegen zur 
Feige u bringen. Die Bestimmung im zweiten Absatz des H. 21. findet auf 
die ge ! Beamten und Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden, 
sowie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung. 
C. 24. 
Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze 
werden Stempelfiskale angestellt und mit besonderer Anweisung von dem Finanz- 
minister versehen. Alle Behörden und Beamten, desgleichen alle Aklengesell. 
schaften, welche ganz oder theilweise auf einen Handels= oder Gewerbebetrieb 
irgend welcher Art gerichtet sind, sind gehalten, den Stempelfiskalen die Einsicht 
ihrer stempelpflichtigen Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stempelvisitationen 
zu gestatten. 
G. 25. 
Vorstände und Beauftragte der im §. 24. genannten Aktiengesellschaften, 
welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhandlungen oder mit Privat- 
personen abgeschlossenen Verträgen den tarifmäßigen Stempel nicht verwenden, 
sind mit einer dem einfachen Betrage des nicht verwendeten Stempels gleichkom- 
menden Geldbuße, welche jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen 
soll, zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Privatperson, 
desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen Ver- 
handeung mit Strafe verschont. 
Soweit jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des gesetzlich erfor- 
derlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben ist, tritt in allen vor- 
bezeichneten Fällen die ordentliche Stempelstrafe (§9. 13. und 14.) ein. 
g. 26. 
Die Strafe gegen die im F. 25. gedachten Vorstände und Beauftragten 
Jahrgang 1867. (Nr. 6761.) 169 ist
	        
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