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ist von der Regierung, unter deren Aufsicht die Aktiengesellschaft steht, festzusetzen.
ie Entscheidung in zweiter Instanz steht dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zu, welcher auch zur Ermäßigung oder Niederschlagung
der Strafe ermächtigt ist. Der Rechtsweg findet wegen dieser Stempelstrafen
nach Maaßgabe der allgemeinen Vorschriften statt, auß welche im ersten Absatz
des §. 21. verwiesen ist.
g. 27.
Auch Privatpersonen können von den Stempelfiskalen aufgefordert werden,
sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen, wenn erheb-
liche Gründe vorhanden sind, diese Beobachtung zu bezweifeln. Wider diejenigen,
welche solcher Aufforderung nicht Folge leisten wollen, müssen die Stempelfiskale
den Beistand der stafzer tlichen Behorden nachsuchen, welchen überlassen bleibt,
zu prüfen, wie weit die bestehenden Verdachtsgründe die verlangte Nachweisung
rechtfertigen, oder eine förmliche Untersuchung begründen.
C. 28.
Jeder Stempelbogen trägt auf der ersten Seite oben den schwarz auf-
gedruckten Stempel, welcher das Adlerzeichen und die Angabe des dafür zu zah-
lenden Betrages enthält.
Dem Finanzminister bleibt es überlassen, diesem wesentlichen Stempel-
zeichen noch besondere Nebenbezeichnungen beizufügen, wo Verwaltungszwecke ihn
dazu bestimmen, Stempelpapier, was zu gewissem Gebrauche dient, unterscheidend
zu bezeichnen. Kein anderes, als das dergestalt unterscheidend bezeichnete Stem-
pelpapier, darf bei einer Ordnungsstrafe von funfzehn Silbergroschen zu dem
Gebrauche, welchen die Bezeichnung bestimmt, verwendet werden. Ueberschriebene
Pergamente oder gedruckte Formulare zu öffentlichen Verhandlungen oder Urkun-
den können auch auf Ansuchen von Privatpersonen bei den zur Fabrikation des
Stempelpapiers angeordneten Anstalten gestempelt werden.
KC. 29.
Der Verkauf der Stempelmaterialien geschieht ausschließlich durch die Zoll-
und Steuerämter und die damit besonders beauftragten Stempelvertheiler.
Etwa noch vorhandene Berechtigungen, in Focze deren Korporationen oder
Instituten der Verkauf einiger Stempelgattungen oder der Ertrag davon ganz
oder theilweise verliehen worden, sind hiermit aufgehoben.
S. 30.
Der unbefugte Handel mit Stempelmaterialien wird an sich schon mit
Konfiskation der Vorräthe und einer Geldstrafe von funfzig Thalern bestraf.
eber-