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Ueberdies bleibt die Untersuchung und Ahndung damit verbundener Verkürzungen
"v n Stnatseinkommens und Unterschleife den Umständen nach besonders vor-
ehalten.
g. 31.
Stempelbogen, deren Betrag 100 Tieler übersteigt, werden blos von den
Provinzial Stener ehörden oder dem Haupt-Stempelmagazin zu Berlin ausgegeben.
Sie sind unter dem schwarzen Stempel noch mit einem trockenen Stempel versehen
und es ist überdies der Betrag derselben schriftlich unter der Unterschrift der Pro-
vinzial Steuerbehärde oder des Haupt-Stempelmagazins oben auf dem Bogen
angegeben.
K. 32.
Stempelmaterialien, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Ver-
sehen verdorben worden sind, können der Provinzial-Steuerbehörde des Bezirks
zum Ersatz liquidirt werden. Oeffentlichen Behörden steht dies für jeden Betrag
zu) einzelnen Beamten oder Privatpersonen aber nur, sofern der klar erwiesene
Schaden Einen Thaler und darüber beträgt.
g. 33.
Bereits geleistete Bezahlung für verbrauchtes Stempelpapier kann nur zu-
rückerstattet werden in Fällen, wo die Zahlung entweder ohne alle Verpflichtung
blos aus einem unvermeidlichen Versehen geschehen ist, oder wo dieselbe wegen
Armuth der Zahlungspflichtigen erlassen werden muß.
KC. 34.
Die Bestimmungen im F. 4. und in den I#F. 24. 27. 29. 30. 32. und 33.
dieser Verordnung kommen auch in Betreff der Wechsel-Stempelsteuer zur An-
wendung.
K. 35.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften treten vom 1. Sep-
tember 1867. ab außer Kuf.
KC. 36.
In allen fortan dieser Verordunng und dem angeschlossenen Tarife unter-
liegenden Fällen, welche vor dem 1. September 1867. vorgekommen sind und
in welchen nach den bisherigen Gesetzen Stempel oder die im F. 1. erwähnten
Abgaben von der Uebertragung unbeweglicher Güter und von Auktionsgeldern
zu erheben waren, kommen noch die bisherigen Gesetze zur Anwendung. Der
Finanzminister ist jedoch ermächtigt, für diese Mue die Festsiellung und Einziehung
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