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Assekuranz= Polizen. Ein halbes Proazent der ge-
zahlten Prämie.
In allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Ein-
hundert Thaler nicht überstegt
Da hiernach die Prämie bei Assekuranz-Polizen
als Gegenstand der Verhandlung angesehen wird, so
sind daie Polizen nach F. 3 a. der Verordnung stem-
pelfrei, wenn der Betrag der Prämie funfzig Thaler
nicht erreicht.
Auktionsprotokolle. Ein Drittheil Prozent des reinen
Ertrages der Lösung.
Der Stempel ist nach beendigter Auktion nach
dem reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. Ge-
hört der Gegenstand der Auktion nicht zu einer ein-
zigen Vermögensmasse, sondern mehreren in keiner
Gemeinschaft stehenden Theilnehmern, so ist der
Stempel nach den besonderen Antheilen eines jeden
derselben am bösungeertrage zu berechnen.
Der behörige Stempelbogen muß binnen drei
Tagen nach dem Schlusse der Auktion dem Proto-
kolle peshesict. dazu kassirt und, daß solches geschehen,
auf dem Protokolle selbst vermerkt werden.
Bestätigungen (Konfirmationen)), gerichtliche, der
in diesem Tarife besteuerten Verhandlungen) sofern
nicht für besondere Gattungen delurg (z. B. für
Bestätigung eines Vergleiches der Parteien in rechts-
hängigen Sachen) besondere Vorschriften bestehen, wie
Ausfertigungen. S. zweite Abtheilung.
Bürgschaften, s. Cautions-Instrumente.
Cautions-Instrumente. . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . ..
Alle andern Verhandlungen über Dienstkautionen,
wobei ein öffentliches Interesse besteht, sind stempelfrei.
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Die Cessionen öffentlicher Papiere sind stempelfrei.
Codizilll . ...