Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1292 — 
  
Pro- 
zente. 
  
24. 
25. 
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28. 
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ausgesprochen wird: falls die dadurch zu vertheilende 
Mass= Eintausend Thaler und darüber beträgt. 
falls gedachte Masse den Werth von Eintausend 
Thalern nicht erreicht . . . . . . . . . .. 
wenn dadurch eine abgabenpflichtige Erbschaft ver- 
theilt wird, stempelfrei. 
Erbzinsverträge, wie Erbpachtsverträge, s. diese. 
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen, s. diese. 
Fideikommißstiftungen, ohne Unterschied, ob sie zu 
Gunsten der Anverwandten des Stifters oder anderer 
Personen errichtet werden, unterliegen der Stempel- 
steuer von drei vom Hundert des Gesammtwerthes 
der denselben gewidmeten Gegenstände, ohne Abzug 
der etwanigen Schulden. · 
Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche 
die Stiftung errichtet wird, zu verwenden, ohne Rück— 
sicht daraus ob zu der Stiftung eine Bestätigung er- 
forderlich ist oder nicht. 
Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stem- 
pel in der durch §. 5. der Verordnung vorgeschrie- 
benen Frist beizubringen. 
Beie Stiftungen von Todeswegen ist der 
Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb- 
schaftsabgabe vorgeschriebenen Zeitraumes beizubrin- 
gen und sind die #dter der Erbschaft für die Ent- 
richtung der Stempelsteuer ebenso, wie für die Ent- 
richtung der Erbschaftsabgabe, alle für einen und einer 
für alle verhaftet. 
Gütergemeinschafts-Verträge unter Eheleuten, 
s. Eheverträge. - 
Kaufverträge. 
a) über inländische Grundstücke und Grund- 
gerechtigkeiten Eins vom Hundert des Kauf- 
werthes. 
  
  
 
	        
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