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Pro-
zente.
4.
46.
47.
Protokolle in Privatangelegenheiten vor einem No-
tario oder einem mit richterlichen oder polizeilichen
Verrichtungen oder mit Verwaltung öffentlicher all-
gemeiner Abgaben beauftragten Staats= oder Kom-
munalbeamten oder einer dergleichen Behörde auf-
genommen, welche die Stelle einer in der ersten
Abtheilung des gegenwärtigen Tarifes besteuerten
Verhandlung (z. B. einer Quittung) vertreten, wie
diese, mindestens aber
Im Uebrigen s. zweite Abtheilung.
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag,
welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Ver-
träge über denselben Gegenstand und zwar auch dann
# besteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm-
ichen Vertragsurkunde vorbehalten ist, s. Verträge.
Quittungen über geleistete LZahlungen, sofern die-
selben zum Rechnungs raage bei Ablegung der Rech-
nung vor einer öffentlichen Behörde dienen, ein Zwölf-
theil Prozent des Betrages, worüber quittirt wird.
Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittungen
ohne Unterschied des Zwecks zu erlegen, wenn dieselben vor
einem Notario, oder einem mit richterlichen oder polizei-
lichen Verrichtungen, oder mit Verwaltung allgemeiner
Abgaben beauftragten Staats= oder Kommunalbeamten
amtlich aufgenommen, oder anerkannt worden.
Wenn eine Quittung erst durch nachfolgende Ver-
handlungen stempelpflichtig wird, so darf der Stempel
dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhandlungen nach-
gebracht werden.
Wird in einer Verhandlung, welche tarifmäßig
anderweitig einem gleichen oder köheren Stempel vom
Betrage des Gegenstandes unterliegt, zugleich über den
Empfang dieses Betrages oder eines Theils desselben
quittirt, so ist ein besonderer Quittungsstempel deshalb
nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines besonderen
Quittungsstempels, wenn zwar nicht in einer solchen
Verhandlung selbst, aber nachträglich unmittelbar dar-
unter quittirt wird.
(Nr. 6761.)
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