Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1297 — 
  
—*- 
Pro- 
zente. 
  
4. 
46. 
47. 
  
Protokolle in Privatangelegenheiten vor einem No- 
tario oder einem mit richterlichen oder polizeilichen 
Verrichtungen oder mit Verwaltung öffentlicher all- 
gemeiner Abgaben beauftragten Staats= oder Kom- 
munalbeamten oder einer dergleichen Behörde auf- 
genommen, welche die Stelle einer in der ersten 
Abtheilung des gegenwärtigen Tarifes besteuerten 
Verhandlung (z. B. einer Quittung) vertreten, wie 
diese, mindestens aber 
Im Uebrigen s. zweite Abtheilung. 
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag, 
welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach 
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Ver- 
träge über denselben Gegenstand und zwar auch dann 
# besteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm- 
ichen Vertragsurkunde vorbehalten ist, s. Verträge. 
Quittungen über geleistete LZahlungen, sofern die- 
selben zum Rechnungs raage bei Ablegung der Rech- 
nung vor einer öffentlichen Behörde dienen, ein Zwölf- 
theil Prozent des Betrages, worüber quittirt wird. 
Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittungen 
ohne Unterschied des Zwecks zu erlegen, wenn dieselben vor 
einem Notario, oder einem mit richterlichen oder polizei- 
lichen Verrichtungen, oder mit Verwaltung allgemeiner 
Abgaben beauftragten Staats= oder Kommunalbeamten 
amtlich aufgenommen, oder anerkannt worden. 
Wenn eine Quittung erst durch nachfolgende Ver- 
handlungen stempelpflichtig wird, so darf der Stempel 
dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhandlungen nach- 
gebracht werden. 
Wird in einer Verhandlung, welche tarifmäßig 
anderweitig einem gleichen oder köheren Stempel vom 
Betrage des Gegenstandes unterliegt, zugleich über den 
Empfang dieses Betrages oder eines Theils desselben 
quittirt, so ist ein besonderer Quittungsstempel deshalb 
nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines besonderen 
Quittungsstempels, wenn zwar nicht in einer solchen 
Verhandlung selbst, aber nachträglich unmittelbar dar- 
unter quittirt wird. 
(Nr. 6761.) 
  
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