Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1298 — 
  
zente. 
  
  
Die in Vormundschafts- und Kuratelsachen von 
den Vormündern oder Kuratoren zur Belegung ihrer 
Rechnungen beizubringenden Privatquittungen sind 
stempelfrei. 
Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu In- 
terimsquittungen auf Partialzahlungen, welche bestimmt 
sind, gegen eine Hauptquittung über den ganzen Be- 
trag ausgetauscht zu werden. Ueberdies sind von dem 
Quittungsstempel frei alle Quittungen über folgende 
Zahlungen: 
a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm- 
lich erhobenen Gelder; 
b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemachten. 
baaren Auslagen, sofern dafür keine Zinsen oder 
andere Vortheile angerechnet werden; 
JP) Reisekosten in Dienseangelegenheten und unffxirte 
Diäten aus öffentlichen Kassen; 
d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehen- 
den oder Dienstes wegen im Auslande befindlichen 
Angestellten 
e) Armengelder, Remissionen und Unterstützungen aus 
öffentlichen Mitteln; 
desgleichen 
s) Quittungen, welche Inhaber von verloosten Staats- 
schuldscheinen bei Auszahlung der Valuta darüber 
zan die Staatsschulden-Tilgungskasse auszustellen 
aben. 
Der Quittungsstempel von Besoldungen, Warte- 
geldern, Pensionen und anderen periodischen Hebungen 
aus öffentlichen Kassen wird in der Regel nach dem 
jährlichen Betrage der Zahlungen berechnet. 
Militairpersonen ablen. jedoch den Quittungs- 
stempel von ihren Besoldungen, Wartegeldern, Pen- 
sionen und anderen Dienst-Emolumenten nur nach dem 
monatlichen Betrafe= der Zahlungen. 
Naturalien, welche als Besoldungstheile oder Dienst- 
Emolumente enpfangen werden, kommen nach einem 
verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung des 
Quittungsstempels in Anrechnung. 
  
  
 
	        
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