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zente.
Die in Vormundschafts- und Kuratelsachen von
den Vormündern oder Kuratoren zur Belegung ihrer
Rechnungen beizubringenden Privatquittungen sind
stempelfrei.
Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu In-
terimsquittungen auf Partialzahlungen, welche bestimmt
sind, gegen eine Hauptquittung über den ganzen Be-
trag ausgetauscht zu werden. Ueberdies sind von dem
Quittungsstempel frei alle Quittungen über folgende
Zahlungen:
a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm-
lich erhobenen Gelder;
b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemachten.
baaren Auslagen, sofern dafür keine Zinsen oder
andere Vortheile angerechnet werden;
JP) Reisekosten in Dienseangelegenheten und unffxirte
Diäten aus öffentlichen Kassen;
d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehen-
den oder Dienstes wegen im Auslande befindlichen
Angestellten
e) Armengelder, Remissionen und Unterstützungen aus
öffentlichen Mitteln;
desgleichen
s) Quittungen, welche Inhaber von verloosten Staats-
schuldscheinen bei Auszahlung der Valuta darüber
zan die Staatsschulden-Tilgungskasse auszustellen
aben.
Der Quittungsstempel von Besoldungen, Warte-
geldern, Pensionen und anderen periodischen Hebungen
aus öffentlichen Kassen wird in der Regel nach dem
jährlichen Betrage der Zahlungen berechnet.
Militairpersonen ablen. jedoch den Quittungs-
stempel von ihren Besoldungen, Wartegeldern, Pen-
sionen und anderen Dienst-Emolumenten nur nach dem
monatlichen Betrafe= der Zahlungen.
Naturalien, welche als Besoldungstheile oder Dienst-
Emolumente enpfangen werden, kommen nach einem
verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung des
Quittungsstempels in Anrechnung.