Pro-
zente.
Leibrenten und sonstigen lebenslängüüchen Geld-
oder Natural-Prästationen, sowie die denselben
Mgesicherten Alimente;
3) die Abfindungen, Alimente und Erziehungs-
gelerr, welche der Erwerber nach Inhalt des
ertrages an andere Deszendenten des Ueber-
tragenden zu entrichten hat; endlich
4) derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher
dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil
angewiesen wird.
b) Wenn die von dem Erwerber übernommenen
Gegenleistungen lediglich in den unter a. Nr. 1—4.
einschließlich aufgeführten Verpflichtungen bestehen,
so ist der Vertrag einer Schenkung unter Lebenden
leich zu achten und bleibt daher vom Kauf-
stenden frei.
Je) Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernehmer
Abfindungen, Alimente oder Erziehungsgelder für
andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt
sind (unter a. Nr. 3.) und der Kapitalwerth dieser
Zuwendungen zusammen genommen wenigstens
50 Thaler beträgt, so ist zu dem Vertrage, ab-
gesehen von dem (nach a.) etwa erforderlichen
aufstempel), ein Rezeßstempel von 15 Silbergroschen
resp 2 Thalern (s. Position: Erbrezesse) zu ver-
wenden.
Vergleiche, schriftliche, gerichtliche und außergerichtliche,
wie Verträge, s. diese.
Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende
nähere Bestimmungen ein:
a) Ist der Vergleich über ein Geschäft abgeschlossen
worden, welches blos mündlich oder durch Kor-
respondenz oder in einer anderen die Stempel-
verwendung nicht bedingenden Form zu Stande
gekommen ist, und hätte Hr dess Geschäft, wenn
darüber eine schriftliche Verhandlung aufgenommen
wäre, ein höherer als der bei Verträgen im All-
gemeinen stattfindende Stempel entrichtet werden