Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1303 — 
  
  
61. 
  
Alle amtlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefertigt 
werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum Genufe 
von Wohlthaten, Stiftungen und anderen Dispositionen für 
Dürfige dadurch nachweisen könne, sind stempelfrei. 
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in Bezug 
auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleiniger Ausnahme 
der Geburts= oder Tauf-, Trauungs-, oder Todten= oder Be- 
erdigungsscheine, bedürfen keines Stempels. 
Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als Rech- 
nungsbelag wegen Jahlung der Wartegelder und Pensionen 
en den Empfängern eingereicht werden müssen, sind stempel- 
ei. 
Ausfertigungen, amtliche, insofern sie im gegenwärtigen 
er 
Tarif nicht besonders taxirt werden, nach dem Ermessen 
Behördden ... . . ... . . . . . .. 
oder auch nrr . . . . .. 
Der Stempel von 15 Sgr. ist für Ausfertigungen in 
der Regel zu gebrauchen. Der niedrigere Stempel findet nur 
statt, wo die Verhältnisse des Empfängers oder die Gering- 
fügigkeit eines nicht nach Gelde zu schätzenden Gegenstandes die 
Ausnahme besonders begründen. « 
Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bittsteller, 
wodurch ihnen nur n bekannt gemacht wird, daß ihr 
Gesuch eingegengen sei, und sie darauf Bescheid zu gewärtigen 
haben, sind ohne Stempel zu erlassen. 
Bescheide derjenigen Staats= oder Kommunalbehörden und 
Beamten, welchen eine richterliche oder polizeiliche Gewalt, oder 
die Verwaltung allgemeiner Abgaben anvertraut ist, auf in 
ihrer amtlichen Eigenschaft an sie gerichtete Gesuche, Anfragen 
und Anträge in Feirolan elegenheiten, sind dagegen in der 
Regel für stempely ichtige Ausfertigungen zu achten, wenn sie 
eine Entscheidung oder Belehrung in der Sache selbst enthalten, 
welche dem Bittsteller darauf zugefertigt wird, sie mögen nun 
in Form eines Antwortschreibens, einer Verfügung oder Dekrets- 
abschrift, oder eines auf die zurückgehende Biltschuß selbst gesetzten 
Dekrets, erlassen werden. 
Inwieweit besondere Gründe eine Ausnahme von dieser 
Regel rechtfertigen, und eine stempelfreie Bescheidung auch in 
(Nr. 6761.) 171° 
  
— 
O 
Su
	        
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