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den vorgedachten Fällen veranlassen können, bleibt dem billigen
Ermessen der Behörden anheimgestellt.
Anmerkung. Der Gebrauch des Stempelpapiers ist nur davon
abhängig gemacht, daß die Behörde, vor welcher ein an sich
stempelpflichtiger Gegenstand des Privatinteresses verhandelt
wird, die amtliche Eigenschaft einer richterlichen, einer polizei-
lichen oder einer Abgaben verwaltenden Behörde besitze, nicht
aber davon, daß sie auch in der Eigenschaft einer solchen
Behörde auf das vor ihr verhandelte Geschäft amtlich ein-
gewirkt habe.
62. Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich
eäheten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn sie für
Pi#tpersonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden 15
63.Beilbrifee . . . . ... . . . . 15
64. Berichte, welche von gerichtlichen und Verwaltungsbehörden an
ihre Vorgesetzten erstattet werden, sind auch dann, wenn sie
Privatangelegenheiten betreffen, von Stempelgebühren frei.
65.Bescheide, schriftliche, wie Ausfertigungen, s. diese.
66.Beschwerdeschriften, s. Gesuche.
67.Bestallungen besoldeter Beamen 15
—1 unbesoldeter Beamten . . .. frei.
68. sBestätigungen, sofern für besondere Gattungen derselben nicht
ein besonderer Tarifsatz stattfindet, wie Ausfertigungen, s. diese.
s. auch Position 9.
69.Bittschriften, s. Gesuche.
70. Bürgerbriefee . . .. 15
71.Chartepartien, wenn sie bei einem Handelsgerichte, oder einer
anderen gerichtlichen, Polizei= oder Kommunalbehörde ausge-
fertigt werden, wie Ausfertigungen, s. diese.
72.Conzessionen, wie Ausfertigungen, . diese.
73.Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen, wie diese, s. Aus-
fertigungen.
74.Dienstentlassungen der Beamten, (. Abschiede.
75.] Duplikate von stempelpflichtigen Verhandlungen, wie beglaubigte
Abschriften, s. Abschriften.
76.Ehe= und Trauscheine, wie amtliche Atteste, s. diese.