Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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den vorgedachten Fällen veranlassen können, bleibt dem billigen 
Ermessen der Behörden anheimgestellt. 
Anmerkung. Der Gebrauch des Stempelpapiers ist nur davon 
abhängig gemacht, daß die Behörde, vor welcher ein an sich 
stempelpflichtiger Gegenstand des Privatinteresses verhandelt 
wird, die amtliche Eigenschaft einer richterlichen, einer polizei- 
lichen oder einer Abgaben verwaltenden Behörde besitze, nicht 
aber davon, daß sie auch in der Eigenschaft einer solchen 
Behörde auf das vor ihr verhandelte Geschäft amtlich ein- 
gewirkt habe. 
62. Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich 
eäheten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn sie für 
Pi#tpersonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden 15 
63.Beilbrifee . . . . ... . . . . 15 
64. Berichte, welche von gerichtlichen und Verwaltungsbehörden an 
ihre Vorgesetzten erstattet werden, sind auch dann, wenn sie 
Privatangelegenheiten betreffen, von Stempelgebühren frei. 
65.Bescheide, schriftliche, wie Ausfertigungen, s. diese. 
66.Beschwerdeschriften, s. Gesuche. 
67.Bestallungen besoldeter Beamen 15 
—1 unbesoldeter Beamten . . .. frei. 
68. sBestätigungen, sofern für besondere Gattungen derselben nicht 
ein besonderer Tarifsatz stattfindet, wie Ausfertigungen, s. diese. 
s. auch Position 9. 
69.Bittschriften, s. Gesuche. 
70. Bürgerbriefee . . .. 15 
71.Chartepartien, wenn sie bei einem Handelsgerichte, oder einer 
anderen gerichtlichen, Polizei= oder Kommunalbehörde ausge- 
fertigt werden, wie Ausfertigungen, s. diese. 
72.Conzessionen, wie Ausfertigungen, . diese. 
73.Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen, wie diese, s. Aus- 
fertigungen. 
74.Dienstentlassungen der Beamten, (. Abschiede. 
75.] Duplikate von stempelpflichtigen Verhandlungen, wie beglaubigte 
Abschriften, s. Abschriften. 
76.Ehe= und Trauscheine, wie amtliche Atteste, s. diese.
	        
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