Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1305 — 
  
  
83. 
84. 
86. 
  
Eingaben, s. Gesuche. 
EAÆIEIIIIIIIIII 
Extrakte, s. Auszüge. 
Festebriefee ::::: 
Geburtsscheine und Taufscheine, wie amtliche Atteste, s. diese. 
Gesuche, Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, welche ein 
rivatinteresse zum Gegenstande haben, und bei solchen Staats- 
und Kommunalbehörden oder Beamten eingereicht werden, 
welchen die Ausübung einer richterlichen oder polizeilichen Ge- 
walt übertragen ist, oder welchen die Verwaltung öffentlicher 
allgemeiner Abgaben obligttt . ... . ... 
Bloße Beschleunigungsgesuche, welche keine zur Sache selbst 
gehörige Erörterungen oder Anträge enthalten, bedürfen keines 
Stempels. Die Bestimmung in der Anmerkung zu Position 
61. findet auch in Betreff der Gesuche Anwendung. 
Ist zu lempepflichiigen Gesuchen und Bittschriften der 
tarifmäßige Stempel von 5 Sgr. nicht gebraucht, so soll die 
Nachbringung desselben nicht verlangt, auch die ordentliche 
Stempelstrafe deshalb nicht eingezogen, sondern dies Verfahren 
nur dadurch beahndet werden, daß der Stempel des Bescheides 
auf ein solches Gesuch um 15 Sgr. erhöhet, oder, wenn die 
Bescheidung außerdem stempelfrei gewesen wäre, ein Stempel- 
bogen von funfzehn Silbergroschen verbraucht wird. Kann 
nicht sogleich Bescheid erfolgen, so i dem Bittsteller ein solcher 
Stempelbogen kassirt statt Strafdekrets zu übersenden und der 
Betrag von ihm einzuziehen. 
Gutachten der Sachverständigen, wenn sie bei stempelpflichtigen 
Verhandlungen gebraucht werden .. 
Heiraths-Konsense für Beamte . ... .. .. . . .... . .. . .. . . . . . .. 
Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflichtigen Ver- 
handlungen dien ... . . . . 
Werden dieselben jedoch blos deshalb aufgenommen, um 
den Betrag einer Abgabe auszumitteln, so ist die §. 3. b. der 
Verordnung ausgesprochene Befreiung auf sie anzuwenden. 
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde 
selbst stattfindtt ......... ... . ... 
sonst..·.............................·................ 
(Nr. 6761.) 
  
frei. 
15
	        
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