Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1317 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 78. — 
  
(Nr. 6770.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung einer 
Salzabgabe. Vom 9. August 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, das zur Zeit bestehende Recht des 
Staates, den Großhandel mit Salz allein zu betreiben (das Staats-Salzmonopol), 
aufzuheben, dagegen das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz einer, so- 
wel solches im Inlande produzirt wird, von den Produzenten, soweit solches aus 
dem Auslande eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichtenden Abgabe 
bis zum Betrage von höchstens zwei Thalern für den Zentner Nettogewicht 
zu unterwerfen. 
F. 2. 
Befreit von der Abgabe (F. 1.) ist: 
1) das zur Ausfuhr, zu Unterstützungen bei Nothständen und für die Natron- 
sulphat= und Sodafabrikation bestimmte Salz; 
2) überhaupt alles Salz, welches zu landwirthschaftlichen und gwerbiichen 
Zwecken, insbesondere auch zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen 
Fischen, sowie zum Einsalzen, Einpökeln 2c. von auszuführenden Gegen- 
ständen, verwendet wird — jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche 
Gewerbe, welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, 
namentlich auch für die Fabrikation von Tabak, Schnupftabak und 
Cigarren, für Bäder und Konditoreien, sowie für die Herstellung von 
Mineralwässern. 
Ueberall ist die steuerfreie Verabfolgung von der Beobachtung der vom 
Finanzminister angeordneten Kontwole, Marßregin abhängig. " 
Johrgang 1867. (Nr. 6770) 174 Die 
Ausgegeben zu Berlin den 20 August 1867.
	        
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