— 1317 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 78. —
(Nr. 6770.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung einer
Salzabgabe. Vom 9. August 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, das zur Zeit bestehende Recht des
Staates, den Großhandel mit Salz allein zu betreiben (das Staats-Salzmonopol),
aufzuheben, dagegen das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz einer, so-
wel solches im Inlande produzirt wird, von den Produzenten, soweit solches aus
dem Auslande eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichtenden Abgabe
bis zum Betrage von höchstens zwei Thalern für den Zentner Nettogewicht
zu unterwerfen.
F. 2.
Befreit von der Abgabe (F. 1.) ist:
1) das zur Ausfuhr, zu Unterstützungen bei Nothständen und für die Natron-
sulphat= und Sodafabrikation bestimmte Salz;
2) überhaupt alles Salz, welches zu landwirthschaftlichen und gwerbiichen
Zwecken, insbesondere auch zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen
Fischen, sowie zum Einsalzen, Einpökeln 2c. von auszuführenden Gegen-
ständen, verwendet wird — jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche
Gewerbe, welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten,
namentlich auch für die Fabrikation von Tabak, Schnupftabak und
Cigarren, für Bäder und Konditoreien, sowie für die Herstellung von
Mineralwässern.
Ueberall ist die steuerfreie Verabfolgung von der Beobachtung der vom
Finanzminister angeordneten Kontwole, Marßregin abhängig. "
Johrgang 1867. (Nr. 6770) 174 Die
Ausgegeben zu Berlin den 20 August 1867.