Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6775.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Muslowitz, Regierungsbezirks Oppeln, zum Betrage von 
40,000 Thalern. Vom 15. Juli 1867. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Myslowitz im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten- Versammlung darauf angetragen hat, zur Erbauung eines 
Raths= und Gerichtsgebäudes, sowie eines Gesmgengals eine Anleihe von 
40,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, 
durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von vierzigtausend Thalern 
Obligationen der Stadt Mslowhh, welche nach dem anliegenden Schema in 
400 Apoints und zwar zu je 100 Thaler auszufertigen, mit fünf vom Hundert 
jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, vom 1. Januar 
1868. ab nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder Ankauf 
mit mindestens Einem Prozent der Kapitalschuld, unter Hinzurechmuingg der durch 
die Tilgung ersparten Zinsen, alllährch zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der 
Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Besstgung eine Gewährleistung 
Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 15. Juli 1867. 
(I. S.) Wilhelm. 
Für den Finanzminister und den 
Minister des Innern: 
Gr. v. Itzenplit. v. Mühler.
	        
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