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vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ems, den 17. Juli 1867.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
v. Mühler. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6777.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Freistädter Kreises im Betrage von 120,000 Thalern. Vom
17. Juli 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c
Nachdem von den Kreisständen des Freistädter Kreises auf dem Kreistage
vom I1. April 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chaussee= und anderen Kreis-Straßenbauten, gowie zur Gewä
runß der Terrainentschädigung an die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-
gesellschaft Behufs Uebernahme der Bauausführung der projektirten Eisenbahn
von Liegnitz über Gloßau Reusalh um Anschluß an die Guben-Posener Eisen-
bahn erserberichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obliga-
tionen zu dem angenommenen Betrage von 120),000 Thalern ausstellen zu dür-
fen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 120,000
Kbhalern, in Buchstaben: Einhundert und zwanzig Tausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 1000 Thaler,
25,000 à 500.
45,000 à 100
20,000 à„ 5J0
10,000 à 25
= 120,000 Thaler,
rach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
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