Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amorktisirten Schuld- 
verschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 17. Juli 1867. 
# )Wilhelm. 
Für den Finanzminister und 
den Wa s des Innern: 
v. Mühler. Gr. v. Itzenplitz. 
Provinz Schlesten, Negierungebezirk Liegnitz. 
Obligation 
des Freistädter Kreises 
Littr. % 
über . . . . . . . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unteer .. enehmngten Kreistagsbeschlüsse vom 1. April 
1867. wegen Aufnahme einer Schuld von . . . .. . ... Thalern bekennt sich die 
ständische Finanzkommission des Freistädter Kreises Namens des Kreises durch 
diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei- 
bung zu einer Darlehnsschuld von .. . . .. Thalern Preußisch Kurant, welche an 
den Kreis baar gezahlt worden, und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 120,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1868. ab allmälig inmerhalb eines Zeitraums von 36 Jahren aus einem 
zu
	        
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