Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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richtende Brückenöffnungsgeld wird vom 1. August d. J. ab auf die 
Hälfte der bisher vorgeschriebenen Sätze ermäßigt. 
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Tarifs vom 19. April 
1514.r dessen Revision von fünf zu fünf Jahren vorbehalten bleibt, sein Be- 
wenden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Ems, den 29. Juli 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6779.) Allerhöchster Erlaß vom 2. August 1867., betreffend die Abänderung des 
Statuts für den landschaftlichen Kreditverein der Provinz Sachsen. 
A# Ihren Bericht vom 22. Juli d. J. will Ich, in Folge des von der Ge- 
neraldeputation des landschaftlichen Kreditverbandes der Provinz Sachsen am 
16. Oktober v. J. gefaßten Beschlusses, hierdurch gemehmigen , daß die Nr. 4. 
im §. 22. des durch Meinen Erlaß vom 30. Mai 1864. (Gesetz-Samml. von 
1864. S. 353.) bestätigten Statuts für den gedachten Kreditverband dahin ab- 
geändert werde: 
"4) für Kapital, Zinsen, Verzugesinsen Einklagungs= und Beitreibungskosten 
und alle sonstigen aus dem alchnsgeschät erwachsenden Kosten, sowie 
die sonstigen Kautenmiszigen Beiträge, muß innerhalb der ersten drei 
Fünftel des zu beleihenden Objektes und zur ersten Stelle Hypothek be- 
stellt werden.“ 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Ems, den 2. August 1867. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
An den Justizminister und an den Minister des Innern. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N v. Decker).
	        
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