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stemels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vormaligen Kurfürsten-
nm Hessen und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals Königlich
ayerischen Gebietstheilen, und der derselben angehängte Stempeltarif erlangen
mit dem 1. September 1867. auch in der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M.
Gesetzeskraft.
§. 2.
Vom 1. September 1867. ab sind von den in dem gedachten Stempel-
tarif bezeichneten stempelpflichtigen Verhandlungen die daselbst bestimmten Stempel-
abgaben ausschließlich nach den Vorschriften der Verordnung vom 19. Juli d. J.
zu erheben. Hinsichtlich der übrigen der Stempelsteuer unterliegenden Gegen-
stände bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. Nur die Vorschriften in
den I§. 7. bis 9. und 9P. 23. bit 33. der vorstehend erwähnten Verordnung
vom 19. Juli d. J. kommen in Betreff aller stempelpflichtigen Gegenstände mit
Ausnahme der Kalender) Spielkarten, Zeitungen und Wechsel, bezüglich deren
besondere Verordnungen erlassen sind, zur Anwendung. — Ist eine Schrift,
welche eine nach dem Stempeltarif vom 1. Juli d. J. zu versteuernde Verhand-
lung enthält, nach den bisherigen und durch diese Verordnung nicht aufgehobe-
nen Bestimmungen noch einer ferneren Stempelabgabe unterworfen, so ist letztere
ausschließlich näch den bisherigen Bestimmungen zu berechnen, auch deren Hinter-
ziehung nach den bisherigen Bestimmungen zu ahnden. Der Finanzminister ist
jedoch ermächtigt, für Fälle der vorgedachten Art, sowie für alle anderen Fälle
anzuordnen, daß die nach den bisherigen Bestimmungen noch fernerhin zu ent-
richtenden Stemvelabgaben ohne Verwendung von Stempelmaterialien und ohne
Aufdrückung eines Stempels an die zu bezeichnenden Behörden oder Beamten gegen
Bescheinigung einzuzahlen oder von dem Abgabenpflichtigen einzuziehen sind.
6 S. 3.
Bei freiwilligen Versteigerungen von Grundstücken und Grundgerechtig-
keiten sind die Versteigerungs-Protokolle der geschworenen Ausrufer wie Kauf-
verträge, und die von denselben ausgefertigten Versteigerungs-Urkunden wie
Nebenexemplare (§. 10. der Verordnung und pos. 29. des Stempeltarifs vom
19. Juli 2. J.), zu versteuern. Dasselbe gii bei nicht feriwilligen Versteige-
rungen von Grundstücken und Grundgerechtigkeiten, falls nicht die Bestimmungen
der pos. 1. des Tarifs vom 19. Juli d. J. zur Anwendung kommen.
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Alle dieser Verordnung entgegen stehenden Vorschriften treten vom 1. Sep-
tember 1867. ab außer Kraft. Insbesondere sollen:
a) die in dem Tarife, welcher dem Stempelgesetz vom 26. Oktober 1852.
angehängt ist, unter den laufenden Nummern:
1. (Abschrift), 7. (Anlagen), 24. (Beilagen), 52. (Duplikate),
60. (Erhibita), 102. (Notariatsinstrumente), 119. (Protokolle),
148. (Triplikate)
enthaltenen Positionen auf die in dem Stempeltarif vom 19. Juli d. J.
(Nr. 6782.) be-