— 1349 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. Sl.
(Nr. 6783.) Verordnung, betreffend die provinzialständische Verfassung im Gebiete des vor-
maligen Königreichs Hannover. Vom 22. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover bildet einen provinzial-
ständischen Verband.
Der Verband hat die Rechte einer Korporation.
Derselbe wird durch Provinzialstände vertreten, welche sich auf dem
Provinziallandtage versammeln.
KC. 2.
Dem BProvinziallandtage steht unter der Mitwirkung und Ausfsicht der
Staatsregierung die Beschlußnahme über die K l heiten der Pro-
vinz, die Verwaltung und Vertretung der provinzialständischen Institute und
Vermögensrechte zu.
Er ist beuft. im Interesse der Provinz Qusgaben und Leistungen zu über-
nehmen und die Art und Weise der Aufbringung derselben zu beschließen.
Er hat außerdem die Rechte und Pflichten der in den älteren Landestheilen
des Preußischen Staats bestehenden Provinzialstände.
g. 3.
Ueber die Zusammensetzung des Provinziallandtages bestimmen Wir,
wie folgt:
Jahrgang 1867. 783.) 179 Es
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1867,