Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1350 — 
Es erscheinen: 
1) im Stande der größeren Grundbesitzer 
a) der Herzog von Arenberg, 
b) der Herzog von Looz-Corswarem, 
e) der Fürst von Bentheim-Steinfurt, 
so lange dieselben im Besitze ihrer in der Provinz belegenen 
Standesherrschaften sich befinden, 
4) der Graf zu Stolberg-Wernigerode, 
e) der Graf zu Stolberg-Stolberg, 
beide wegen der Grafschaft Hohenstein, 
1) der Erblandmarschall von Hannover, 
so lange derselbe im Besitze des dies Amt bedingenden Majo- 
rats i 
8) 25 gewählte Ubgeordnete 
2) im Stande der Städte 
25 Abgeordnete; 
3) im Stande der Landgemeinden 
25 Abgeordnete; 
zusammen 81 Mitglieder. 
K. 4. 
Die im F§. 3. bezeichneten Abgeordneten werden folgendergestalt vertheilt. 
A. Größere Grundbesitzer: 
1) der Bäur de Calenberg= Göttingen-Grubenhagen- 
schen Landsch fft:: .. . .. .. 6 Abgeordnete, 
2) das Fürstenthum Lüneburg ..... .... . . . . .. .. . . . .. 5 
3) die Herzogthümer Bremen und Verden 4 " 
4) die Grafschaften Hoya und Diepho 2 · 
5)daöFürstenthumOönabtück...................... 2 - 
6)da8Fütstenthuthildesheim...·................· 3 
7) das Fürstenthum Ostfrieslaund 2 «- 
8) das Herzogthum Arenberg. Meppen, die Niedergraf- 
saafibeoo und die GfschefteMeniheim. . 
zusammen = 25 Abgeordnete. 
B. Städte:
	        
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