Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1352 — 
C. Landgemeinden: 
1) Bezirk der Calenberg. Grubenhagenschen Landschaft. 4 Acgeordnete, 
2) Fürstenthum Lünebneg . . . . . . . . . . ... . 4 
3) Herzogthümer Bremen-Verden 4 . 
4)LandHadeln.............·....................·. l - 
5)GrafschaftenHohn-Diepholz»..».·............. .2 . 
6)FütstenthumOönabrück..........·....·.......... 2 
7) Herzogthum Arenberg-Meppoppen . .. 1 
8) Niedergrafschaft Lingen und Grafschaft Bentheim.. 1 
9) Fürstenthum Hildesheen ... ... 3 
10) Fürstenthum Ostfriesland ............ .. .... .. . . ... 3 - 
zusammen = 25 Abgeordnete. 
. 5. 
Die Abgeordneten der größeren Grundbesitzer werden bis auf Weiteres 
erwählt: 
in den im F. 4. unter A. 1. 2. 5. 6. und 7. genannten Bezirken 
von der Ritterschaft des betreffenden Bezirks; 
in den Herzogthümern Bremen-Verden von der Bremenschen Ritter- 
schaft und den nach den bisherigen Grundsätzen zur Theilnahme an der 
ersten Kurie der Bremen-Verdenschen Landschaft berechtigten Verdenschen 
Sirtaaiibe (Esset- vom 1 Februar 1865.) Hannoversche Gesetz- 
Samml. Abtheilun 
in den Gasschier 1 ruau- Dicobon von der ersten Kurie der Hoya- 
Diepholzschen Landschaft 
in dem Herzogthume Arenberg- Men, der Niederg wImschaft Lingen 
und der Grafschaft Bentheim von den in den dortigen Amtsversamm- 
lungen zu Virilstimmen berechtigten, zu einem Wahlverbande zu ver- 
einigenden größeren Grundbesitzern. 
Die Abgeordneten sind aus der Mitte der berechtigten Korporationen und 
Verbärd- zu wwählen 
Das für die Aufnahme in die Ostfriesische und Osnabrücksche Ritterschaft 
zur Zeit noch bestehende Erforderniß des adeligen Standes wird hiermit auf- 
ehoben. 
8 Für die Wahl der Abgeordneten der Lüneburgischen Ritterschaft finden 
diee en Bestimmungen Anwendung, welche hinsichtlich der Wahifhigten bei 
blee der ritterschaftlichen Abgeordneten zum Lüneburgischen Landtage 
*n (Verordnungen vom 3. und vom 14. Juni 1863., Hannoversche Gesetz- 
Samml. Abtheilung I. S. 267. und 269.). 
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Die Abgeordneten derjenigen Städte, welche für sich allein zur Wohl 
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