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C. Landgemeinden:
1) Bezirk der Calenberg. Grubenhagenschen Landschaft. 4 Acgeordnete,
2) Fürstenthum Lünebneg . . . . . . . . . . ... . 4
3) Herzogthümer Bremen-Verden 4 .
4)LandHadeln.............·....................·. l -
5)GrafschaftenHohn-Diepholz»..».·............. .2 .
6)FütstenthumOönabrück..........·....·.......... 2
7) Herzogthum Arenberg-Meppoppen . .. 1
8) Niedergrafschaft Lingen und Grafschaft Bentheim.. 1
9) Fürstenthum Hildesheen ... ... 3
10) Fürstenthum Ostfriesland ............ .. .... .. . . ... 3 -
zusammen = 25 Abgeordnete.
. 5.
Die Abgeordneten der größeren Grundbesitzer werden bis auf Weiteres
erwählt:
in den im F. 4. unter A. 1. 2. 5. 6. und 7. genannten Bezirken
von der Ritterschaft des betreffenden Bezirks;
in den Herzogthümern Bremen-Verden von der Bremenschen Ritter-
schaft und den nach den bisherigen Grundsätzen zur Theilnahme an der
ersten Kurie der Bremen-Verdenschen Landschaft berechtigten Verdenschen
Sirtaaiibe (Esset- vom 1 Februar 1865.) Hannoversche Gesetz-
Samml. Abtheilun
in den Gasschier 1 ruau- Dicobon von der ersten Kurie der Hoya-
Diepholzschen Landschaft
in dem Herzogthume Arenberg- Men, der Niederg wImschaft Lingen
und der Grafschaft Bentheim von den in den dortigen Amtsversamm-
lungen zu Virilstimmen berechtigten, zu einem Wahlverbande zu ver-
einigenden größeren Grundbesitzern.
Die Abgeordneten sind aus der Mitte der berechtigten Korporationen und
Verbärd- zu wwählen
Das für die Aufnahme in die Ostfriesische und Osnabrücksche Ritterschaft
zur Zeit noch bestehende Erforderniß des adeligen Standes wird hiermit auf-
ehoben.
8 Für die Wahl der Abgeordneten der Lüneburgischen Ritterschaft finden
diee en Bestimmungen Anwendung, welche hinsichtlich der Wahifhigten bei
blee der ritterschaftlichen Abgeordneten zum Lüneburgischen Landtage
*n (Verordnungen vom 3. und vom 14. Juni 1863., Hannoversche Gesetz-
Samml. Abtheilung I. S. 267. und 269.).
i
Die Abgeordneten derjenigen Städte, welche für sich allein zur Wohl
e-